Verbindliche Auskunft beim Finanzamt: Höhere Gebühren ab 2025

Verbindliche Auskunft beim Finanzamt: Höhere Gebühren ab 2025
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Ab 2025 steigen die Gebühren für eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt deutlich. Wer steuerliche Planungssicherheit wünscht, muss künftig tiefer in die Tasche greifen. Was das neue Gebührenrecht für Sie bedeutet, lesen Sie hier.

Gebühr für verbindliche Auskunft steigt ab 2025

Wer größere wirtschaftliche Entscheidungen plant und sich steuerlich absichern möchte, kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Diese ist rechtlich geregelt in § 89 Abs. 2–5 der Abgabenordnung (AO) und wird seit 2006 gebührenpflichtig erhoben.

Mit Wirkung ab 2025 steigen diese Gebühren nun deutlich – aufgrund der Änderung des Justizkostenrechts durch das KostBRÄG 2025 („Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Änderung des Justizkostenrechts“), beschlossen am 31. Januar 2025.

Wann fällt eine Gebühr an?

Die Gebühr für eine verbindliche Auskunft richtet sich in der Regel nach dem Gegenstandswert der steuerlichen Fragestellung:

  • Liegt der Gegenstandswert unter 10.000 Euro, fällt keine Gebühr an.

  • Liegt der Wert über 10.000 Euro, richtet sich die Gebühr nach § 34 Gerichtskostengesetz (GKG).

  • Ist der Wert nicht bestimmbar, wird eine Zeitgebühr berechnet: 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens 100 Euro.

Verbindliche Auskunft: Neue Gebührensätze ab 2025

Die Anhebung betrifft die Gebührentabelle des GKG, was automatisch auch die Kosten für verbindliche Auskünfte erhöht.

Einige Beispiele verdeutlichen die Änderungen:

Gegenstandswert Gebühr bisher Gebühr ab 2025
10.000 Euro 266 Euro 283 Euro
50.000 Euro 601 Euro 638 Euro
125.000 Euro 1.261 Euro 1.338 Euro
500.000 Euro 3.901 Euro 4.138 Euro
30.000.000 Euro 120.721 Euro 128.038 Euro

Ab einem Gegenstandswert von 500.000 Euro steigt die Gebühr künftig um 210 Euro je weitere angefangene 50.000 Euro – bislang waren es 198 Euro.

Steuerlicher Hintergrund: Warum wird die Gebühr überhaupt erhoben?

Das ursprüngliche Ziel der Gebühr war die Begrenzung der Antragsflut. In der Bundestagsdrucksache 16/3036 vom 19.10.2006 wurde die Einführung wie folgt begründet:

„Es ist zu befürchten, dass die Anzahl der Anträge im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts stark ansteigen wird.“

Die verbindliche Auskunft dient vor allem dazu, bei komplexen Gestaltungen (z. B. Unternehmensverkäufen, Umstrukturierungen oder Vermögensübertragungen) steuerliche Planungssicherheit zu erhalten.

Fazit

Ab dem Inkrafttreten des KostBRÄG 2025 – also dem ersten Tag des zweiten Monats nach Veröffentlichung – werden verbindliche Auskünfte spürbar teurer. Insbesondere bei hohen Gegenstandswerten ist die Gebührenerhöhung deutlich. Steuerpflichtige sollten daher genau prüfen, ob sich eine verbindliche Auskunft lohnt – oder ob alternative Wege der steuerlichen Absicherung ausreichen.

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