Ungeklärte Steuerfragen bei Zeitarbeitnehmern

Ungeklärte Steuerfragen bei Zeitarbeitnehmern
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Anders als reguläre Angestellte stehen Zeitarbeitnehmer bekanntlich nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern zum Personaldienstleister, der sie vermittelt hat. Dieser Umstand macht die Einkommenssteuererklärung in manchen Bereichen ein wenig komplizierter und ist zudem noch immer Gegenstand juristischer Klärung und Beurteilung. Betroffen sind vor allem die Punkte Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand. Hinzu kommt die generelle Frage nach der zeitlichen Abgrenzung einer Zeitarbeit. Wir wollen an dieser Stelle die bisherigen Fakten zusammentragen und Hinweise geben.

Arbeitnehmerüberlassung – ein wachsender Markt

Die Zeitarbeit – oder korrekt ausgedrückt: die Arbeitnehmerüberlassung – ist als besonderes Beschäftigungsverhältnis und als Methode der Personalgewinnung von großer Beliebtheit bei deutschen Unternehmen. Seit 2003 verdreifachte sich die Zahl der Zeitarbeiter und lag im Sommer 2015 auf dem Höchststand von mehr als 960.000 Personen, fast drei Viertel davon männlich. Vor allem in diversen gewerblichen Branchen sowie bei Dienstleistern sind die flexiblen Arbeitskräfte beliebt. Die meisten Vermittlungen werden durch professionelle Dienstleister vorgenommen – etwa die Sparte Arbeitnehmerüberlassung von Hofmann Personal.

Diese Agenturen unterliegen strengen staatlichen Regularien, darunter Vorgaben zur tariflichen Entlohnung sowie hinsichtlich der Dauer und Frequenz der Verleihung. Zuletzt erfolgte im April 2017 eine Anpassung, nach der eine Verleihung nicht länger als 18 Monate dauern darf, wobei kurze Leihpausen von weniger als drei Monaten die Kontinuität nicht berühren. Trotzdem bleibt die Zeitarbeit ein heikles politisches und gesellschaftliches Thema, welches sicher auch noch eine ganze Weile stetigen Veränderungen unterliegen dürfte.

 

Streitpunkt Fahrtkosten

Parallel zu den Gesetzesanpassungen zum Thema Zeitarbeit ändern sich natürlich auch die Vorgaben, wenn es um die Einkommenssteuer geht. So galt lange Zeit, dass Zeitarbeitskräfte den Weg zum jeweiligen Einsatzort stets mit der Kilometerpauschale abrechnen durften. Seit 2014 gilt nun aber, dass nur noch die Pendlerpauschale zulässig ist, sofern sich die Leiharbeit auf eine feste Arbeitsstätte beschränkt und der Leihvertrag dauerhaft ist. Dauerhaft bedeutete zunächst entweder mindestens 48 Monate oder aber „bis auf weiteres“, eine Formulierung, die sich häufig in den Zeitarbeitsverträgen fand.

Das Finanzgericht Niedersachsen aber entschied gegen den Fiskus und war der Meinung, dass „bis auf weiteres“ nicht gleichbedeutend ist mit „unbefristet“. Der Unterschied zwischen der Absetzung als Pendlerpauschale (oder auch Entfernungspauschale) oder als Kilometerpauschale ist keineswegs gering. Bei der Entfernungspauschale zählen bekanntlich lediglich die Kilometer auf dem kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als einfache Strecke. Bei der Kilometerpauschale hingegen zählen die tatsächlich gefahrenen Kilometer, also auch der Rückweg. Die Beschränkung auf die Pendlerpauschale ist also nichts weniger als die Halbierung des steuerlichen Vorteils.

Mit der neuen Beschränkung auf maximal 18 Monate Laufzeit wird sich nun erneut alles wieder ändern, da nun Verträge von längerer oder unbestimmter Gültigkeit ohnehin unzulässig sind. Selbst wenn eine Zeitarbeitskraft bei einem Personaldienstleister unbefristet angestellt ist, bei dem Leihbetrieb aber (ab April 2017 zwangsläufig) befristet, ist keine Dauerhaftigkeit gegeben und es dürfte wieder die Kilometerpauschale zulässig sein.

Es sei denn, die zuständigen Finanzgerichte würden in ebendieser Befristung eine reguläre Dauerhaftigkeit sehen. Das war bislang zum Beispiel bei Projektarbeiten mit fester Laufzeit der Fall. Dann wäre wieder nur die Pendlerpauschale absetzbar. Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof wird wahrscheinlich noch eine Weile auf sich warten lassen. In jedem Fall sollten Betroffene bei der Erstellung ihrer Steuererklärung diesen Punkt berücksichtigen und notfalls nachträglich erneut prüfen lassen.

Verpflegungsmehraufwand

Mit der abschließenden Klärung des Verhältnisses von Zeitarbeitskraft zum Leihunternehmen dürfte sich auch die Frage nach dem Verpflegungsmehraufwand stellen. Dieser ist nämlich ebenfalls an das Vorhandensein einer Auswärtstätigkeit gebunden. Sollte entschieden werden, dass Zeitarbeitseinsätze reine Auswärtstätigkeiten sind, so hat der Betroffene Anspruch auf einen Verpflegungspauschalbetrag von 12 Euro täglich bei mindestens achtstündiger Abwesenheit, den er steuerlich absetzen kann. Allerdings kann diese Pauschale nur für die ersten drei Monate des Einsatzes geltend gemacht werden.

 

Kommentar zu “Ungeklärte Steuerfragen bei Zeitarbeitnehmern”

  1. Frank Andes

    Bei der Dreimonatsfrist ist zu beachten, dass diese nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08.10.2014 – VI R 95/13, bei einer Einsatzwechseltätigkeit/Auswärtstätighkeit nicht anzuwenden ist. /texte/2023/310/

    https://research.wolterskluwer-online.de/document/d1b75284-6b15-3674-ab30-50dfc0bda8fb (Absatz 12)
    https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/verpflegungspauschalen-bei-einsatzwechseltaetigkeit_166_285940.html
    https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.5205&docid=364630

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