Am 24. Februar 2022 hat Russland die Ukraine überfallen und mit seinem Krieg Zerstörung, Tod und Vertreibung gebracht. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die vom Krieg geschädigten Menschen. Die vielen aus der Ukraine Geflüchteten erfahren in Deutschland und in anderen Ländern persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgern und auch von Unternehmen. Ebenfalls werden vielfältige Hilfen an die in der Ukraine verbliebenen Menschen geleistet.
Den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Diese galten zunächst für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden (BMF-Schreiben vom 17.3.2022, BStBl. 2022 I S. 330, BMF-Schreiben vom 7.6.2022, BStBl. 2022 I S. 923 sowie BMF-Schreiben vom 13.3.2023, BStBl. 2023 I S. 404).
Die Steuererleichterungen wurden im Anschluss bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF-Schreiben vom 17.11.2022, IV C 4-S 2223/19/10003:018).
Aktuell werden die Steuererleichterungen für die Unterstützer der vom Krieg Geschädigten erneut verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2024 (BMF-Schreiben vom 24.10.2023, IV C 4 -S 2223/19/10003:023).
Erleichterungen gibt es beispielsweise für Nachweis für Spenden, Spendensammlungen durch Einzelpersonen oder durch gemeinnützige Vereine, Unterstützung des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer, Spende von Arbeitslohn, Zuwendungen durch Selbstständige und Unternehmer, vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen, Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine und mehr.