In der Corona-Krise versorgen oftmals Ärzte bzw. Ärztinnen und Pfleger bzw. Pflegerinnen im Ruhestand für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten. Die Frage ist, ob sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen können.
Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt zu den begünstigten Tätigkeiten, für die der Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist. Daher sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in Höhe von bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
- Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).
Übt der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind bis 2.400 Euro steuerfrei. Wurden Ausgaben getätigt, die mit der begünstigten Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können diese steuerlich nur berücksichtigt werden, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Die Pflege kranker Menschen ist ebenfalls begünstigt. Pfleger im Ruhestand erhalten daher den Übungsleiterfreibetrag unter den gleichen Voraussetzungen wie Ärzte im Ruhestand.
Die gleiche Regelung gilt auch für Ärzte und Pfleger, deren Beschäftigungsverhältnis z. B. wegen einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ruht, die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder steuerbegünstigtes Krankenhaus Patienten versorgen.
Weitere Informationen für Arbeitnehmer und Selbständige in der Corona-Krise bietet unser Beitrag: „Corona-Krise: Infos für Arbeitnehmer und Selbständige“
Danke für den Beitrag