Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019

Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019
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Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gleiches gilt für nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten, z.B. als Organist in der Kirche, sowie für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Voraussetzung aber ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro im Jahr, die Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich begünstigt (§ 3 Nr. 26a EStG).

Beträgt die Vergütung für eine begünstigte Nebentätigkeit mehr als 2.400 Euro im Jahr, kommt neben dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung in Betracht. Die Vergütung darf über den Übungsleiterfreibetrag von 200 Euro bzw. die Ehrenamtspauschale von 60 Euro hinaus bis zu 450 Euro im Monat betragen, ohne dass es auf die wöchentliche Arbeitszeit ankommt. Somit bleiben für den Tätigen bis zu 650 Euro bzw. 510 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuerfreibeträge im Kalenderjahr zu berücksichtigen: Entweder monatlich zu gleichen Teilen (pro rata) – also z.B. bei dem Übungsleiterfreibetrag mit 200 Euro und bei der Ehrenamtspauschale mit 60 Euro monatlich – oder der Gesamtbetrag wird am Stück verbraucht (en bloc), beispielsweise zu Jahresbeginn.

  • Die unterschiedliche Berücksichtigung des Steuerfreibetrages wirkte sich bis 2018 auch unterschiedlich auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung aus. Bei der Variante „pro rata“ lag für den gesamten Beschäftigungszeitraum ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das Arbeitsentgelt den monatlichen Freibetrag überstieg.
  • Bei der Variante „en bloc“ wurde nur der Zeitraum beurteilt, für den eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung bestand. Außen vor blieben die Monate, in denen ausschließlich ein Steuerfreibetrag berücksichtigt wurde. Da der Beschäftigungszeitraum somit kleiner als 12 Monate war, ergab sich häufig ein monatlich durchschnittlicher Verdienst oberhalb von 450 Euro. Der Arbeitgeber musste die Beschäftigung dann sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse melden.

Aktuell sehen die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien 2019 eine Verbesserung für Minijobber vor: Ab 2019 hat die Art der steuerlichen Behandlung („pro rata“ oder „en bloc“) der steuerfreien Aufwandsentschädigungen keine Auswirkungen mehr auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums (Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.11.2018, Tz. 2.2.1.6).

Es gilt die Formel: Gesamtverdienst ./. Freibetrag = SV-Arbeitsentgelt: Monate des Beurteilungszeitraums. Wenn der Wert des sich ergebenen Betrags 450 Euro nicht übersteigt, liegt ganzjährig ein Minijob vor. Ist er höher, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden.

Beispiel: Max übt das ganze Jahr über eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein aus und erhält dafür monatlich 650 Euro. Der Steuerfreibetrag wird „en bloc“ zu Jahresbeginn ausgeschöpft. Ab 2019 wird wie folgt gerechnet:

Monat Verdienst  ausgeschöpfter
Freibetrag
beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt
Januar 650 Euro 650 Euro 0 Euro
Februar 650 Euro 1.300 Euro 0 Euro
März 650 Euro 1.950 Euro 0 Euro
April 650 Euro 2.400 Euro 200 Euro
ab Mai 650 Euro 650 Euro

Um zu prüfen, ob es sich bei der Beschäftigung von Max um einen 450-Euro-Minijob oder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ermittelt der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. wie folgt:

Verdienst (650 Euro x 12 =)
./. Steuerfreibetrag
7.800 Euro
./. 2.400 Euro
= Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt = 5.400 Euro : 12 = 450 Euro

Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 450 Euro. Damit handelt es sich ganzjährig um einen 450-Euro-Minijob. Die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro wird im Laufe des Monats April ausgeschöpft, sodass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst ein Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung darstellt, von dem Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.

Folge: Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt  Versicherungspflicht vor, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.

Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Minijob ist erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem Monat April zu melden und zu verbeitragen. Die Monate Januar bis März sind voll (jeweils 650 Euro) und der Monat April teilweise (200 Euro) mit Steuerfreibeträgen belegt.

Was ist ab 2019 neu?

Es hat sich lediglich die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Variante „en bloc“ geändert. Der Unterschied wird anhand des Beispiels deutlich. Während hier früher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt von 600 Euro vorgelegen hat (Arbeitsentgelt 5.400 Euro ab April : 9 Monate), liegt jetzt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro (5.400 Euro : 12 Monate) vor. Die Meldung muss nach wie vor erst ab April erfolgen, weil bis dahin kein sozialversicherungsrelevantes Arbeitsentgelt erzielt wird.

31 Kommentare zu “Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019”:

  1. Henßler, Gerhard

    Danke für die Infos! Ich bin im Ruhestand als Pfarrer vielerlei ehrenamtlich aktiv, halte Gottesdienste, Bibelstunden, Besuchsdienst usw. Dafür erhalte ich keinerlei Vergütung, sondern arbeite ehrenamtlich. Gibt es dafür auch Vergünstigung bei der Steuer?

  2. Flores Cano, Zulma

    Ich bin mexikanische Alleinerziehende mit eine deutsche Tochter; für sie ist Kindergeld gesichert sowie Unterhalt von Papa Monatlich………bei mir ist komplisiert: da ich von Juli-Dez.2017 200€ verdinnt hab als Vorsitzende in ein kleines Verein und ganze 2018 450€,wo Landratsamt Monatlich 180€ abgezogen hat…NUN PLÖTZLICH ab Jan.2019 bis Jul.2019 will das Jobcenter eine Forderung absetzen wo die 6 Monaten in 2017 je 80€ und ganze 2018 280€ also, als Minijob: wie Putzfrau,Bauhelferin oder so!!!??
    Ich will MINDESTENS ab Mai.2019 schon das mein Widerspruch ernst nehmen und weiterhin 450€ verdinnen und umgekehrt, die bis jetztige 4 Monaten Gutschreiben. Bitte unterstützen Sie mir mit Ofizielle Info bze Gesetze. Im voraus, vielen Dank!!!!!!!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Flores,

      wenden Sie am besten an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe. Der kann sich Ihren persönlichen Fall ansehen und Ihnen konkrete Hilfe anbieten.

      Evtl. kann Ihnen auch eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in weiterhelfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Tamara

    Hallo,

    ich leher neben meiner beruflichen Tätigkeit an zwei Hochschulen für Sozialwesen, jedoch bis dato unter dem jährlichen Betrag von 2400 Euro, nun wurde ich für ein weiteres Seminar an einem Wochenende angefragt. In der Folge würde ich den jährlichen Betrag um 500 Euro übersteigen. (Ergänzung die Seminare finden nicht wöchentlich statt, sondern es handelt sich um s.g. Blockseminare sprich an zwei aufeinander folgenden Wochenenden und dann ist wieder Pause bis zum nächsten Semester). Fällt hier das mehr vom Übungsleiterfreibetrag unter die Minijob Regel oder muss ich das mehr selbst versteuern?

  4. Manuel

    Hallo!

    Ich verdiene ehrenamtlich als Tennistrainer ca. 2200€ / Jahr.
    Jetzt wird gewünscht, dass ich in einem Förderverein Vorstand mache. Dafür wurde mir die Ehrenamtspauschale in voller Höhe (720€) geboten
    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das beides zusammen auch möglich ist, weil das wären dann ja knapp 3000€.

    Danke für eure Hilfe.

    Schöne Grüße, Manuel

  5. Rädlinger Otto

    Hallo,
    ist die Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag immer an eine Bezahlung gekoppelt? Oder kann man z. B. als Feuerwehrkommandant einer freiwilligen Feuerwehr auch in irgendeiner Weise einen steuerlichen Vorteil erhalten? Ich bekomme eine Aufwandsentschädigung, werde aber ansonsten nicht vergütet.

  6. Johannes R.

    Hallo,
    Ich arbeite an meiner Universität als Fitnesstrainer und werde über die Übungsleiterpauschale mit 200 € monatlich entlohnt.
    Zusätzlich arbeite Ich in einem Konzern als Werkstudent, wo Ich unter 450 € verdiene. Die Personalabteilung meines Unternehmens möchte mich nun sozialversicherungspflichtig anmelden, weil Ich ja laut ihnen im Monat insgesamt mehr als 450 € verdiene. Stimmt das? Ich dachte eigentlich, dass Übungsleiterpauschale und Minijob voneinander getrennt betrachet werden.
    Falls ja, gibt es dazu einen Gesetzestext, auf den Ich mich berufen kann, um nicht sozialversicherungspflichtig angemeldet zu werden?
    Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen,

    Johannes

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Johannes,

      die Übungsleiterpauschale beträgt 2.400 Euro im Kalenderjahr und Freibetrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Entscheidung, ob Ihr Arbeitgeber für die Tätigkeit als Fitnesstrainer die Übungsleiterpauschale bereits anwendet oder zukünftig anwenden kann, trifft das zuständige Finanzamt. Bei Anwendung die Freibetrages handelt es sich um kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil des Verdienstes muss versteuert und verbeitragt werden.

      Wegen der Versteuerung eines 450-Euro-Minijobs kann der Arbeitgeber die Art der Besteuerung wählen. Er entscheidet, ob er den Minijob pauschal mit 2 % versteuert oder nach Ihren individuellen Lohnsteuermerkmalen.

      Liegen die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen zusammen über 450 Euro, handelt es sich nicht mehr um 450-Euro-Minijobs.

      Bei konkreten Fragen können Sie sich auch direkt bezgl. des Minijobs an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Marek

    Hallo,
    Ich habe eine Frage: Bin 63 und 10 Monate alt und geschieden, habe über 45 Jahre gearbeitet und befinde mich jetzt in Rente.
    Weil aber die Miete und Unkosten so hoch sind, habe ich ab September bei der Stadtverwaltung einen Mini Job über 470 €, darf ich diesen annehmen ohne Nachteile zu haben?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen, weil ich dann auch den Vertrag unterschreiben kann.
    Vielen Dank,
    mit freundlichen Grüßen
    Bärbel

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marek,

      wenn Sie bereits die „normale“ Altersrente beziehen, können Sie so viel hinzuverdienen, wie Sie wollen. Die Einkünfte unterliegen dann wie gewohnt der Einkommensteuer.

      Lediglich als Frührentner müssen Sie die Hinzuverdienstgrenzen von bis zu 6.300 Euro beachten.

      Am besten wenden Sie sich direkt an Ihren zuständigen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie erhalten auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 der Deutschen Rentenversicherung Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Cora

    Hallo,
    Ich beziehe seit einigen Jahren in Erwerbsminderungsrente. Nun wurde mir von einem Verein eine Beschäftigung im Hilfebereich, auf selbstständiger Basis, angeboten. Gerne würde ich diesen auf der Basis von 450,-€ übernehmen. Ist das möglich? Wenn ja, wie wird dies berechnet?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Cora,

      am besten wenden Sie sich direkt an Ihren zuständigen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung.

      Sie erhalten auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 der Deutschen Rentenversicherung Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Alina Muskala

    Hallo,

    ich schöpfe die Übungsleiterpauschale als Ausbilderin für Erste Hilfe Kurse voll aus mit 2400€ und versteuere ggf. die Einnahmen, die darüber liegen.

    Nun wurde mir ein Angebot in einer Drogenberatung gemacht, ob ich dort im Sportraum Fitnesskurse geben könnte und dies als Ehrenamtspauschale nutzen kann.

    Da es zwei verschiedene Arbeitgeber und Einrichtungen sind, ist jetzt meine Frage, ob dann sowohl die 2400€ als auch die 720€ steuer- und sozialabgabenfrei wären oder das bei der Ehrenamtspauschale nur für einen bestimmten Anteil gelten würde?
    Leider findet man darauf keine zufreidenstellende Antwort, überall steht nur, dass beide Pauschalen nicht für die gleiche Tätigkeit gentzt werden können.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Alina,

      andere Tätigkeiten können steuer- und sozialversicherungsfrei mit der Ehrenamtspauschale vergütet werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Kentara

    Kann ich bei derselben Firma (es handelt sich hier um eine gemeinnützige Stiftung im Bereich der Altenpflege) neben meinem bereits dort ausgeführten Minijob auch als Übungsleiterin steuerfrei tätig sein und somit im Monat bis zu € 650,- bei dieser Firma steuerfrei verdienen (€ 450 für den Minijob als Betreuerin und € 200 als Übungsleiterin)? Oder muss es sich hierbei stets um zwei verschiedene Unternehmen handeln?
    Mit freundlichen Grüßen
    Kentara

  11. Christoph Nowag

    Guten Morgen,

    Ich bin Abteilungsleiter und C-Trainer in einem Sportverein. Ich brauche kein Mitgliedsbeitrag bezahlen, erhalte sonst keinerlei Geld für die ehrenamtliche Tätigkeit. Steht mir dann die 720 Euro Ehrenamt Pauschale zu ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christoph,

      mit der Ehrenamtspauschale bzw. der dem Übungsleiterfreibetrag werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften bis zu einem Betrag von 720 Euro bzw. 2.400 Euro im Jahr steuerfrei gestellt.

      Wenn Sie allerdings keine Einnahme aus dem Ehrenamt oder der Übungsleitertätigkeit haben, können Sie auch die Pauschalen nicht in Anspruch nehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Rolf Böhm

    Hallo,
    ich bin Rentner ( 73 J ), ich fahre mit einem Kleinbus behinderte Kinder zur Schule und zurück. Arbeitgeber ist eine gemeinnützige Organisation.
    Der Verdienst ist je nach Stundenzahl unterschiedlich.
    Geringfügig beschäftigt mit 450 €
    + die Pauschale von 200 € monatlich.
    Frage: Wird hier grundsätzlich monatlich gerechnet oder ist der Betrag von 5400+2400 aufs Jahr gerechnet beliebig aufteilbar?
    Darf eine bestimmte Stundenzahl nicht überschritten werden?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rolf,

      auf Sie trifft doch eigentlich das Beispiel im obigen Text genau zu.

      Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 450 Euro. Damit handelt es sich ganzjährig um einen 450-Euro-Minijob. Die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro wird im Laufe des Monats April ausgeschöpft, sodass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst ein Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung darstellt, von dem Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.

      Bei Detailfragen können Sie sich auch direkt an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wenden. Dort hilft man Ihnen

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Peter Lomb

    Hallo Herr Rudoplh, im September 2019 habe ich eine gemeinnützige UG gegründet, deren geschäftsführender Gesellschafter ich bin. Ausser mir gibt es 2 weitere Gesellschafter. Wir haben alle die gleichen Anteile eingebracht. Die Gesellschaft hat das Ziel durch Audiodeskription ( Hörbeschreibung) sportliche und kulturelle Events für Blinde und Sehbehinderte erlebbar zu machen. Dazu holen die Betreuer die Blinden an einem Treffpunkt ab, begleiten sie zu den Plätzen und durch eine spezielle Technik kann dann die Hörbeschreibung zu dem Event die die Helfer live durchführen, per Kopfhörer von den Blinden empfangen werden. Während der kompletten Veranstaltung stehen Helfer zum Toilettengang oder andere Wege zur Verfügung. Meine Frage ist nun, wer mir verbindlich sagen kann, ob diese Tätigkeit als Betreuung im Sinne einer Übungsleiterpauschale abgerechnet werden kann.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Peter,

      wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Bes

    Aufwandsentschädigungen für trainiertätigkeiten sind nach §3 EStG steuerfrei. Arbeite ich als Fussball Trainer so meine Frage:
    Muss ich angeben in steuerklarung oder nicht?

  15. Babs

    Hallo liebes Team,
    ich habe auch eine Frage 🙂

    Ich verdiene neben meiner Festanstellung monatlich 450 Euro mit einem Minijob und arbeite auch als Übungsleiterin.
    Ist es richtig, dass die Übungsleiterpauschale monatlich 200 Euro übersteigen darf, wenn auf das ganze Jahr gerechnet der Freibetrag von 2400 Euro nicht überschritten wird?
    Beispiel: Januar – März 600 Euro ; Juni 600 Euro; Juli – August 600 Euro; Oktober – November 600 Euro

    Oder ergibt sich eine Sozialversicherungspflicht, dadurch, dass für einzelne Monate (z.B. Juni) ein höherer Betrag (mehr als 200 Euro) ausgezahlt wird?

    Ich freue mich über eine Rückmeldung

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Babs,

      bei konkreten Fragen können Sie sich bezgl. des Minijobs auch direkt an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wenden.

      Die Übungsleiterpauschale über 2.400 Euro gilt für ein gesamtes Jahr. Die Pauschale muss also nicht auf alle 12 Monate verteilt werden. Falls Sie nur einen Monat lang ehrenamtlich arbeiten und dafür die Pauschale über 2.400 Euro erhalten, iost dies auch möglich. Der Freibetrag wird allerdings pro Jahr nur einmal gewährt und wäre in diesem Fall bei einer einmaligen monatliche Zahlung aufgebraucht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  16. Svea

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Übungsleiterpauschale. Ich betreue Lehrer-Quereinsteiger und muss dazu viel umherfahren. Bin selbstständig und habe deutlich mehr Unkosten als die 2.400 EUR der Pauschale.
    Die Werbungskosten sind pro Jahr deutlich höher als die Übungsleiterpauschale (z.B. 3000 EUR). Dann wäre doch eigentlich die Pauschale für mich unnütz, oder?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Svea,

      Aktuell beträgt die Übungsleiterpauschale 2.400 Euro. Das bedeutet, dass diese Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Werbungskosten bis 2400 Euro können dann allerdings nicht zusätzlich angesetzt werden.

      Nach Auffassung der obersten Finanzrichter kann ein Übungsleiter oder Ehrenamtler auch einen Verlust steuerlich geltend machen, wenn seine Aufwendungen die Einnahmen übersteigen.
      Weitere Informationen finden Sie hier mit einem Beispiel: Nebentätigkeit: Neue Dienstanweisungen zur Steuerfreiheit.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  17. Moni

    Hallo,
    dürfen wir als gemeinnütziger Verein die Ehrenamtspauschale in Höhe von € 840,- auch für 3 Monate auszahlen, oder ist das auf monatlich 70 € gedeckelt?
    Wir haben mit Start Oktober eine ehrenamtlich tätige Sekretärin und würden gerne – sofern dies möglich ist – den kompletten Wert ausschöpfen.
    Im Jahresschnitt kommt sie nicht über die 14 Wochenstunden und hat auch sonst keine Ehrenamtspauschale erhalten.
    Freu mich über eine kurze Nachricht. Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Moni,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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