Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten bei Zivilverfahren ist stark eingeschränkt. Seit 2013 können sie nur in seltenen Fällen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgesetzt werden. Ein steuerlicher Abzug ist möglich, wenn durch den Rechtsstreit die Gefahr besteht, die Existenzgrundlage zu verlieren oder grundlegende Bedürfnisse nicht mehr decken zu können. Lesen Sie, unter welchen Umständen Prozesskosten tatsächlich absetzbar sind und welche aktuellen Urteile dies bestätigen.
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Schlagwort: Zivilprozeß
Erbstreitigkeiten: Kosten für Zivilprozess absetzbar?
Nach früherer BFH-Rechtsprechung und nach neuer Gesetzeslage ab 2013 sind Kosten eines Zivilprozesses nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Gilt das aber auch für Erbstreitigkeiten?
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Prozesskosten: Kosten für Zivilprozess grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig
Bei der steuerlichen Anerkennung von Kosten für einen Zivilprozess war der Fiskus schon immer knauserig: Solche Kosten wurden nur selten als „zwangsläufig“ erachtet und somit meistens als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte.
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Prozesskosten: Überraschende Rückwärtsrolle des Bundesfinanzhofs
Bei der steuerlichen Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses ist der Fiskus seit jeher äußerst knauserig: Solche Kosten wurden selten als „zwangsläufig“ angesehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Denn Prozesskosten würden den Steuerzahler nur dann treffen, wenn er den Prozess verliert.
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