Reisen Angestellte für das jeweilige Unternehmen, wird ihnen der Aufwand mit bestimmten Pauschalen erstattet. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Verpflegungsmehraufwand, der zusätzlich zum Gehalt berechnet wird. Die Höhe der Pauschale wird immer wieder angepasst. Die gültigen Beträge für das kommende Jahr haben die Finanzbehörden mittlerweile veröffentlicht. Aber was bedeutet das für Unternehmer und mit welchen Aufwandskosten müssen sie ab dem kommenden Jahr rechnen? Dieser Artikel bietet einen Überblick.
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Schlagwort: Verpflegungsmehraufwand
Ungeklärte Steuerfragen bei Zeitarbeitnehmern
Anders als reguläre Angestellte stehen Zeitarbeitnehmer bekanntlich nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern zum Personaldienstleister, der sie vermittelt hat. Dieser Umstand macht die Einkommenssteuererklärung in manchen Bereichen ein wenig komplizierter und ist zudem noch immer Gegenstand juristischer Klärung und Beurteilung. Betroffen sind vor allem die Punkte Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand. Hinzu kommt die generelle Frage nach der zeitlichen Abgrenzung einer Zeitarbeit. Wir wollen an dieser Stelle die bisherigen Fakten zusammentragen und Hinweise geben.
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Auswärtstätigkeit: Kostenloser Snack oder Imbiss als vollwertige Mahlzeit
Oftmals wird anlässlich von Auswärtstätigkeiten, wie Seminaren und Besprechungen, auf Kosten des Arbeitgebers ein Snack oder Imbiss zur Verfügung gestellt, z. B. belegte Brötchen, Brezen, Kuchen, Obst. Im Geschäftsalltag ist das Anbieten von Gebäck oder einem Snack üblich, dient dem positiven Verlauf der Veranstaltung und ist auch für die Konzentration der Teilnehmer hilfreich. Die Frage ist, ob trotz dieser „kleinen Verpflegung“ der Verpflegungspauschbetrag als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden kann.
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