Verkauft eine gemeinnützige Karnevalsgesellschaft Karnevalsorden, so unterliegt der erzielte Gewinn der Körperschaftssteuer. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 18.4.2012 (13 K 1075/08). demnach sei der Verkauf von Karnevalsorden von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden und stelle einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
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