Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Damit soll ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen geboten werden (§ 22 SGB VIII). Die selbstständig tätigen Tagesmütter und Tagesväter erhalten für ihre Betreuungstätigkeit eine Vergütung entweder von den Eltern der betreuten Kinder oder vom Jugendamt, möglicherweise auch von beiden.
Schlagwort: Tagesmutter
Kinderbetreuung: Barzahlung bei Angestellten und Minijobbern nicht erlaubt
Die Kinderbetreuung kann auf vielfältige Weise erfolgen: in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kindergrippen, bei Tagesmüttern und Wochenmüttern, ferner durch Haushaltshilfen, Au-pairs, Nannys sowie Großmütter und Babysitter. Kosten der Kinderbetreuung sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie „für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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