Die Anordnung einer Außenprüfung kann wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (VIII R 8/09). In diesem Fall konnte ein selbständig tätiger Rechtsanwalt detailliert und nachvollziehbar darlegen, dass sich seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt seien. Das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein.
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