In den Coronajahren haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen. Dieses ist zwar steuerfrei, erhöht aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz. Dadurch wird es bei Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2022 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer nicht abgibt, dem drohen Verspätungszuschläge!
Schlagwort: Steuernachzahlung
eDaten: Finanzamt kann Steuerbescheid nachträglich ändern
Wer seine Steuererklärung erstellt, muss bestimmte Daten seit einigen Jahren nicht mehr eintragen, weil diese dem Finanzamt von den zuständigen Stellen bereits digital übermittelt worden sind – das sind die so genannten eDaten. Hierunter fallen auch die Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Nehmen wir einmal an, dass Sie die Daten dennoch in Ihrer Steuererklärung eintragen, das Finanzamt aber – aus welchen Gründen auch immer – Ihre Angaben streicht. Unterstellen wir zudem, dass die DRV dem Finanzamt die Daten im Zeitpunkt der Steuerveranlagung noch nicht mitgeteilt hat, so dass in Ihrem Steuerbescheid keine Renteneinnahmen auftauchen. Darf das Finanzamt den Steuerbescheid später dennoch ändern, wenn es die entsprechenden Daten – nachträglich – von der DRV erhält? Antwort: Ja, das darf es.
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Plötzlich Steuernachzahlung – welche Möglichkeiten bestehen?
Gerade Selbstständige kennen das Problem. Bislang sind die Vorauszahlungen recht überschaubar, dafür lief das letzte Jahr so richtig gut. Und mit dem nächsten Steuerbescheid kommt das böse Erwachen: Die Nachzahlung ist riesig, gleichzeitig wird die Vorauszahlung angepasst und alles muss scheinbar sofort bezahlt werden. Doch auch Angestellten kann dies geschehen, denn wechseln sie die Steuerklasse, steht auf dem Steuerbescheid liebend gerne eine Forderung an der Stelle der Summe, die man eigentlich zurückerwartet hat. Aber was können Betroffene in der Situation machen? Dieser Artikel gibt einige Hinweise.
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