Schlagwort: Sparerpauschbetrag

Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht

Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt bislang ein Betrag bis 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Das ist der so genannte Sparerpauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bis zu diesem Betrag kann der Sparer Freistellungsaufträge erteilen und so seine Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassieren (§ 20 Abs. 9 EStG). Das ändert sich 2023.


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Schluss mit hohen Steuerzinsen

Schluss mit hohen Steuerzinsen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO). 
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Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen

Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Zinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Steuerzinsen: Bescheide ergehen vorläufig – Einspruch nicht mehr nötig

Steuerzinsen: Bescheide ergehen vorläufig - Einspruch nicht mehr nötig

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Der Bundesfinanzhof hat bereits  Zweifel an der Höhe der Zinsen geäußert. Daneben sind derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig, die die Zinszeiträume ab 2010 betreffen (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Erstattungszinsen: Sparer-Pauschbetrag nicht ungenutzt lassen

Erstattungszinsen: Sparer-Pauschbetrag nicht ungenutzt lassen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält und sich über eine Erstattung freut, bekommt auf diese Steuererstattung zusätzlich so genannte Erstattungszinsen, und zwar in Höhe von 0.5 Prozent für jeden vollen Monat. Der Wermutstropfen: Die Erstattungszinsen müssen im Jahr der Zahlung als Kapitalertrag wieder versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG).
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Aktienverkauf: Gewinnmitnahmen steuerpflichtig?

Aktienverkauf: Gewinnmitnahmen steuerpflichtig?

Das Jahr 2016 war für Aktienanleger nicht schlecht. Die Kurse sind gegen Jahresende nochmals ordentlich angestiegen. Da liegt es nahe, dass so mancher Aktienbesitzer über Gewinnmitnahmen nachdenkt – getreu der Anlageregel „Nur realisierte Gewinne sind echte Gewinne“. Dabei stellt sich die Frage: Verdient der Fiskus bei einem Aktienverkauf mit?
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Steuerfreibeträge für Kinder zahlen sich aus

Steuerfreibeträge für Kinder zahlen sich aus

Da Kindern, ebenso wie den Eltern, jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann die Steuerlast völlig legal vermindert werden. Auch wenn bei den anhaltend niedrigen Zinsen der Sparerfreibetrag nicht mehr so schnell ausgeschöpft wird wie früher, sollten Eltern überlegen, inwieweit es sinnvoll ist Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen.
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Selbstanzeige: Kosten für Steuerberater nicht als Werbungskosten absetzbar

In den Jahren 2010 bis 2014 sind über 100 000 strafbefreiende Selbstanzeigen zu nicht versteuerten Kapitaleinkünften aus der Schweiz eingereicht worden. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige begegnen die Betroffenen zwei Problemen: Zum einen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Straffreiheit außerordentlich kompliziert (siehe Uli Hoeneß), zum anderen sind die Kosten für die Selbstanzeige, d.h. für die Beschaffung der Belege und für den steuerlichen Berater, außerordentlich hoch. Die Frage ist, ob die hohen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar sind.
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