Seit 2002 gibt es bei Bauleistungen eine Steuervorschrift, die kaum jemand kennt und beachtet: Eine Quellensteuer auf Bauleistungen von Bauunternehmen und Handwerkern, sog. Bauabzugsteuer (§ 48 ff. EStG). Betroffen von der Bauabzugsteuer sind Auftraggeber, wenn sie Unternehmer gemäß § 2 UStG sind. Und dies trifft auf Betreiber einer Fotovoltaikanlage zu: Der Betreiber gilt aufgrund der Netzeinspeisung als Unternehmer und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Betroffen sind ebenfalls Vermieter mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen.
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