Schlagwort: Prozesskosten

Prozesskosten für Unterhalt: Keine außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten für Unterhalt: Keine außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen sorgen häufig für Streit mit dem Finanzamt. Viele Steuerpflichtige hoffen, diese Kosten steuerlich absetzen zu können – sei es als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen. Doch aktuelle Gerichtsentscheidungen setzen klare Grenzen, insbesondere in Fällen, bei denen nachehelicher Unterhalt im Spiel ist.


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Prozesskosten steuerlich absetzen: Bei Existenzgefährdung möglich?

Prozesskosten steuerlich absetzen: Bei Existenzgefährdung möglich?

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten bei Zivilverfahren ist stark eingeschränkt. Seit 2013 können sie nur in seltenen Fällen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgesetzt werden. Ein steuerlicher Abzug ist möglich, wenn durch den Rechtsstreit die Gefahr besteht, die Existenzgrundlage zu verlieren oder grundlegende Bedürfnisse nicht mehr decken zu können. Lesen Sie, unter welchen Umständen Prozesskosten tatsächlich absetzbar sind und welche aktuellen Urteile dies bestätigen.
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Trennungsunterhalt: Prozesskosten nicht als Werbungskosten absetzbar

Trennungsunterhalt: Prozesskosten nicht als Werbungskosten absetzbar

Sowohl der Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern das verfügbare Einkommen zumeist erheblich. Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltsleistungen immerhin als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR absetzen (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Hierzu aber muss der Ex-Gatte oder die Ex-Gattin die Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits/ihrerseits als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).


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Prozesskosten im Streit um Kindeswohl nicht steuerlich absetzbar

Prozesskosten im Streit um Kindeswohl nicht steuerlich absetzbar

Prozesskosten sind nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, nämlich dann, „wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
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Scheidung: Prozesskosten um Unterhalt absetzbar?

Scheidung: Prozesskosten um Unterhalt als Werbungskosten absetzbar

„Ehe kaputt und Kasse leer“. Sowohl Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch nachehelicher Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern ganz erheblich das verfügbare Einkommen. Aber kann der Unterhaltsempfänger auch die anfallenden Prozesskosten als Werbungskosten geltend machen?
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Aufwendungen für Studienplatzklage steuerlich nicht absetzbar

Aufwendungen für Studienplatzklage steuerlich nicht absetzbar

Die Klage auf einen Studienplatz ist für viele abgelehnte Studienbewerber in zulassungsbeschränkten Studiengängen die letzte Möglichkeit, ihr Studium doch noch aufnehmen zu können und so lange Wartezeiten zu vermeiden. Mit einer Studienplatzklage können sie einen Studienplatz einklagen – trotz Ablehnungsbescheid und unabhängig vom Numerus clausus.
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Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr steuerlich absetzbar

Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr steuerlich absetzbar

„Bis dass der Tod euch scheidet?“ Von wegen. Etwa jede dritte Ehe in Deutschland geht vorzeitig auseinander. Und jedes Mal ist dies mit ganz erheblichen Kosten für beide Parteien verbunden. Für jeden Ehegatten stellt sich die Frage, ob er seine Scheidungskosten steuermindernd als außergewöhnliche Belastung absetzen darf. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Kosten des Scheidungsverfahrens und der Scheidungsfolgesachen.


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Ehescheidung: Prozesskosten für Zugewinnausgleich nicht abzugsfähig

Ehescheidung: Prozesskosten für Zugewinnausgleich nicht abzugsfähig

Nach der Rechtslage bis 2012 sind Prozesskosten im Rahmen der Ehescheidung nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, als sie die eigentliche Scheidungssache und den Versorgungsausgleich betreffen. Nicht berücksichtigt werden sog. Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbunds, wie Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens (Zugewinnausgleich), Teilung des Hausrats, Regelungen zum Unterhalt sowie Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern.
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Prozesskosten: Kosten für Zivilprozess grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig

Prozesskosten: Kosten für Zivilprozess grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig

Bei der steuerlichen Anerkennung von Kosten für einen Zivilprozess war der Fiskus schon immer knauserig: Solche Kosten wurden nur selten als „zwangsläufig“ erachtet und somit meistens als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. 
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Prozesskosten: Kosten für Scheidungsfolgesachen weiterhin nicht abzugsfähig

Prozesskosten: Kosten für Scheidungsfolgesachen weiterhin nicht abzugsfähig

„Bis dass der Tod euch scheidet?“ Von wegen. Etwa jede dritte Ehe in Deutschland geht vorzeitig auseinander. Und jedes Mal ist dies mit ganz erheblichen Kosten für beide Parteien verbunden. Für jeden Ehegatten stellt sich die Frage, ob er seine Scheidungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen darf. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Kosten des Scheidungsverfahrens und der Scheidungsfolgesachen:
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Prozesskosten: Überraschende Rückwärtsrolle des Bundesfinanzhofs

Bei der steuerlichen Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses ist der Fiskus seit jeher äußerst knauserig: Solche Kosten wurden selten als „zwangsläufig“ angesehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Denn Prozesskosten würden den Steuerzahler nur dann treffen, wenn er den Prozess verliert.
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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung gestrichen

Scheiden tut nun doppelt weh!

Der Fiskus erkennt anfallende Kosten für die Scheidung oder anderer Zivilkosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Was im Mai 2011 noch beschlossen wurde, nämlich, dass sämtliche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wurde im Sommer 2013 vom Fiskus mit dem Rotstift bearbeitet.
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