Mit Hilfe der automatisierten Kontenabrufe können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, wann die Konten eröffnet und geschlossen wurden. Davon erfahren die betroffenen Bürger und sogar auch die Banken nichts. Nicht ersichtlich sind jedoch Kontenstände und Kontenbewegungen. Dafür muss gezielt bei den betreffenden Banken nachgefragt werden.
Schlagwort: Polizei
Automatisierter Finanzkonten-Informationsaustausch ist erlaubt
Die einen nennen es „Schnüffelei“, die anderen eine dringend notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im großen Stil: Es geht um dem automatisierten Austausch von Informationen zu Konten und Depots, den zahlreiche Staaten bereits seit mehreren Jahren untereinander praktizieren.
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Heimliche Kontenabrufe auf unverändert hohem Niveau
Mit Hilfe der automatisierten Kontenschnüffelei können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, wann die Konten eröffnet und geschlossen wurden. Über die heimlichen Kontenabrufe werden die betroffenen Bürger und sogar die Banken nicht informiert. Nicht ersichtlich sind jedoch Kontenstände und Kontenbewegungen. Dafür muss gezielt bei den betreffenden Banken nachgefragt werden.
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Kontenschnüffelei: Neuer Rekord bei heimlichen Kontenabrufen
Mit Hilfe der automatisierten Kontenschnüffelei können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, wann die Konten eröffnet und geschlossen wurden. Davon erfahren die betroffenen Bürger und Banken nichts. Nicht ersichtlich sind jedoch Kontenstände und Kontenbewegungen. Dafür muss gezielt bei den betreffenden Banken nachgefragt werden.
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Kontenspionage: Pro Tag rund 6.000 heimliche Kontenabrufe
Mit Hilfe der automatisierten „Kontenspionage“ können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, wann die Konten eröffnet und geschlossen wurden. Davon erfahren die betroffenen Bürger und Banken nichts. Nicht ersichtlich sind jedoch Kontenstände und Kontenbewegungen. Dafür muss gezielt bei den betreffenden Banken nachgefragt werden.
Fahrtkosten: Dienststelle ist erste Tätigkeitsstätte für Streifenpolizisten
Polizeibeamte im Einsatz- und Streifendienst fahren üblicherweise ihre Dienststelle an und nehmen von dort ihren Dienst im Streifenwagen auf. Zur alten Rechtslage bis 2013 hat der Bundesfinanzhof geklärt, dass die Polizeiwache für Streifenpolizisten keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ darstellt und diese folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben. Sie sind schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Dienststelle im Außendienst tätig.
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Spitzensportler der Polizei: Eltern haben beim Kindergeld das Nachsehen
Das FG München hat jüngst entschieden, dass eine achtmonatige Freistellung zur Ausübung von Spitzensport während der Ausbildung zur Versagung des Kindergeldes in diesem Zeitraum führt. Dies gilt auch dann, wenn der Spitzensportler während der Freistellungsphase einige Präsenztage beim Ausbilder verbringen muss.
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Kontenspionage: Jahr für Jahr schaut der Staat in immer mehr private Konten
Mit Hilfe der automatisierten Kontenspionage können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, wann die Konten eröffnet und geschlossen wurden. Davon erfahren die betroffenen Bürger und Banken nichts. Nicht ersichtlich sind jedoch Kontenstände und Kontenbewegungen. Dafür muss gezielt bei den betreffenden Banken nachgefragt werden.
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„Schulhund“: Kosten als Werbungskosten absetzbar?
Tiere werden aus Liebhaberei, aus Tierliebe, zur Unterhaltung und zum Vergnügen gehalten. Deshalb ist die Tierhaltung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass die Kosten für Anschaffung und Unterhalt steuerlich leider nicht absetzbar sind. Wie ist aber der speziell ausgebildete „Schulhund“ einer Lehrerin zu bewerten, den diese regelmäßig in Ihrer Klasse einsetzt.
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Ratgeber: Lassen sich Bußgelder steuerlich absetzen?
Einmal falsch geparkt oder zu schnell unterwegs gewesen – schon landet ein gefürchtetes Knöllchen im Haus. In einem äußerlich unscheinbaren Brief vom Landratsamt wird man auf sein Fehlverhalten hingewiesen und muss je nach Verstoß mit einem hohen Bußgeld rechnen. Fakt ist: derartige Geldbußen, Ordnungswidrigkeiten oder Verwarnungsgelder können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings müssen Betroffene die Kosten für den Strafzettel nicht immer selbst tragen. Unter gewissen Umständen leistet der Arbeitgeber finanzielle Unterstützung.
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Kontenspionage: Heimliche Kontenabrufe im Jahre 2017 auf neuem Rekordstand
Mit Hilfe der automatisierten Kontenschnüffelei können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, wann die Konten eröffnet und geschlossen wurden. Davon erfahren die betroffenen Bürger und Banken nichts. Nicht ersichtlich sind jedoch Kontenstände und Kontenbewegungen. Dafür muss gezielt bei den betreffenden Banken nachgefragt werden.
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Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber ist steuerpflichtig
Am 18. April 2018 fand der zweite europaweite Speedmarathon bzw. Blitzmarathon statt. Mit dem Ziel, das Geschwindigkeitsniveau nachhaltig zu senken und damit Verkehrsunfälle mit Toten und Schwerverletzten zu reduzieren, hat die Polizei in sechs Bundesländern eine groß angelegte Aktion mit Blitzern und Laserpistolen gegen zu schnelles Fahren durchgeführt. Und tatsächlich: Tausende Autofahrer sind in die Radarfallen getappt. Können Autofahrer, die sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf einer Dienstreise befanden, die Bußgelder als Werbungskosten absetzen? Oder kann der Chef die Knöllchen eventuell steuerfrei erstatten?
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Polizeibeamte: Regelmäßig keine Verpflegungspauschale bei Streifendienst
Polizeibeamte im Streifendienst sind üblicherweise einer festen Dienststelle zugeordnet. Diese gilt als so genannte erste Tätigkeitsstätte. Für die Zeit, in der die Beamten im Streifendienst, also außerhalb der Wache tätig sind, steht ihnen nur dann eine steuerliche Verpflegungspauschale zu, wenn die Abwesenheit von der Wache mehr als acht Stunden beträgt. Das ist jedoch eher selten der Fall. Auch können die Fahrtkosten zur Polizeiinspektion nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungs-Km geltend gemacht werden.
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Zuschläge: Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei?
Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht werden häufig Zuschläge gezahlt – als Anreiz und als Ausgleich. Bei diesem Mehrverdienst hält sich sogar das Finanzamt zurück und belässt die Zuschläge in bestimmtem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Beamte der Bundespolizei und Soldaten können eine monatliche Zulage erhalten, wenn sie zum Dienst zu wechselnden Zeiten herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten (§ 17a der Erschwerniszulagenverordnung).
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Kontenspionage: Rekordabrufe im Jahre 2015
Mit Hilfe der automatisierten Kontenspionage können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, ohne dass dies Bürger und Banken erfahren. Nicht ersichtlich sind jedoch Kontenstände und Kontenbewegungen. Dafür muss gezielt bei den betreffenden Banken nachgefragt werden.
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