Ältere Menschen ziehen oftmals wegen aufkommender Demenz oder wegen anderer Krankheiten in eine altengerechte Wohnanlage für betreutes Wohnen. So haben sie die Möglichkeit, in eigener Häuslichkeit eine autonome Lebensführung aufrecht zu erhalten und ihr Leben solange wie möglich eigenständig und nach ihren individuellen Bedürfnissen zu führen. Hier können sie im Bedarfsfall einen Pflegedienst, ambulante soziale Dienstleistungen, Hausnotruf, Unterstützung und Pflege bei Krankheit u.Ä. in Anspruch nehmen. Der Betreuungsumfang ist meist in einem Servicevertrag geregelt. Die Frage ist, ob die Kosten der Unterbringung in der Wohnanlage für betreutes Wohnen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
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Schlagwort: Pflegedienst
Pflegekosten auch bei nicht qualifizierten Pflegefachkräften absetzbar
Aufwendungen für die Beschäftigung einer Pflegekraft oder für einen ambulanten Pflegedienst sind in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar. Abzuziehen sind vorher das erhaltene Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, Pflegegeld aus einer privaten Pflegezusatzversicherung sowie anderweitige Kostenerstattungen und Beihilfen. Auf den verbleibenden Betrag der Pflegekosten rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an.
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