Dass Spenden an gemeinnützige Vereine steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sind, ist weitgehend bekannt. Doch wie steht es um die Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine? Hier ist zu unterscheiden, ob der Verein altruistische Ziele verfolgt und damit keine Vorteile für die Mitglieder selbst bietet oder ob er bestimmte freizeitnahe gemeinnützige Zwecke „mit Eigennutz“ fördert. Im ersten Fall sind neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Mitgliederumlagen steuerlich absetzbar.
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Schlagwort: Mitgliedsbeiträge
Bundestagswahl am 26.9.2021: Wie Parteispenden berücksichtigt werden
Zur Bundestagswahl am 26. September 2021 treten weit mehr als die großen bekannten Parteien an und buhlen nicht nur um Ihre Stimme – sondern auch um Parteispenden. Denn Stimmen und Spenden bringen den Parteien zusätzlich Geld aus der Staatskasse.
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Spenden und Mitgliedsbeiträge: Die Attac-Organisation ist nicht gemeinnützig
Attac Deutschland ist das Projekt des gemeinnützigen Attac-Trägervereins e. V. mit Sitz in Frankfurt/Main. Die Organisation hat zurzeit etwa 29.500 Mitglieder. Die Attac-Organisation setzt sich ein für eine Umverteilung des globalen Reichtums, eine strenge Regulierung der Finanzmärkte, einen gerechten Welthandel und umfassende soziale Sicherheit. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionssteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.
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Spendenbescheinigung: Vereinfachungsregel für die Steuererklärung 2017
Spenden für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke sowie an Parteien und Wählervereinigungen sind steuerlich absetzbar. Gleiches gilt für Mitgliedsbeiträge an altruistische Organisationen und Vereine, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Bisher gibt es den Steuervorteil aber nur, wenn die Ausgaben per Spendenbescheinigung nachgewiesen werden.
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Reine Männervereine nicht mehr gemeinnützig?
Zuwendungen, d.h. Spenden und Mitgliedsbeiträge, sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden (§ 10b EStG). Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören neben mildtätigen und kirchlichen Zwecken vor allem gemeinnützige Zwecke. Die Zuwendungen werden allerdings nur dann anerkannt, wenn der Zuwendungsempfänger eine inländische steuerbegünstigte Organisation ist. Und das sind u.a. Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind. Für reine Männervereine soll dies zukünftig nicht mehr gelten!
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Bundestagswahl: Wie Spenden an Parteien begünstigt sind
Zur Bundestagswahl am 24. September 2017 treten weit mehr als die großen bekannten Parteien an und buhlen nicht nur um Ihre Stimme – sondern auch um Spenden. Denn Stimmen und Spenden bringen den Parteien zusätzlich Geld aus der Staatskasse: Für die ersten vier Millionen Stimmen gibt es jeweils 1,00 Euro und darüber hin-aus 83 Cent je Stimme (Wählerstimmenanteil). Und für jeden Euro, den Sie einer Partei in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen bis zu 3.300 Euro zuwenden, erhält die Partei aus der Staatskasse nochmals 45 Cent (Zuwendungsanteil).
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Spenden und Beiträge: Statt Belegvorlagepflicht nur noch Belegvorhaltepflicht
Spenden und Mitgliedsbeiträge werden bisher nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die Zuwendungsbestätigungen und Belege über gezahlte Mitgliedsbeiträge der Steuererklärung beigefügt bzw. bei elektronischer Abgabe ans Finanzamt nachgeschickt werden („Belegvorlagepflicht“). In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis, z.B. ein Kontoauszug.
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