Bei der Vermittlung von Wohnmietverträgen gilt seit dem 1.6.2015 das sog. „Bestellerprinzip“. Das bedeutet, dass derjenige die Maklerprovision bezahlt, der den Makler beauftragt hat. Das Abwälzen der Provisionspflicht auf einen Dritten ist bei der Vermittlung von Mietwohnungen nicht mehr zulässig. Ein Wohnungssuchender ist nur noch dann zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet, wenn er in Textform einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat und der Makler sich die Wohnung ausschließlich zur Erfüllung dieses Auftrags vom Vermieter an die Hand geben lässt. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 2 Abs. 1a Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung). Das ist zwar aus Sicht des Wohnungssuchenden fair, gilt aber bislang nicht beim Erwerb von Immobilien.
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Schlagwort: Maklerverträge
Vermietung: Maklerprovision für Vermieter als Werbungskosten absetzbar
Nach bisherigem Recht konnte der Vermieter einen Makler beauftragen, doch die Maklerprovision von bis zu zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer musste immer der zukünftige Mieter zahlen. Diese Kosten traten neben die oft bereits hohe Miete und die ebenfalls aufzubringende Mietkaution für das neue Mietverhältnis.
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