Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Oftmals streiten sich Leiharbeitnehmer mit dem Finanzamt darum, ob sie ihre Fahrten zur jeweiligen Arbeitsstelle nach Dienstreisegrundsätzen oder lediglich mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) geltend machen können.
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Schlagwort: Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer: Fahrtkosten und Entfernungspauschale
Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Die Frage ist, ob sie ihre arbeitstäglichen Fahrten zur Entleiherfirma mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrtkilometer) oder mit der geringeren Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen können. Das wären nur 30 Cent je Entfernungskilometer (2021: 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer; 2022: 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).
Höhere Fahrtkosten für Zeitarbeitnehmer absetzbar?
Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Sie haben also keine feste Arbeitsstätte beim Arbeitgeber. Oftmals sind sie in einem Betrieb für einen längeren Zeitraum tätig, um einen fest umrissenen Arbeitsauftrag auszuführen.
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