Bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Monatsverdienst unter 450 Euro gibt es für Privathaushalte als Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung: Zur Anmeldung und Beitragszahlung kann – und muss! – der Arbeitgeber den sog. Haushaltsscheck verwenden. Mit dem Haushaltsscheck melden Sie Ihre geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ganz einfach bei der Minijobzentrale an und erteilen gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Nebenkosten.
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Schlagwort: Haushaltshilfe
Kein Haushaltsscheck für Wohnungseigentümergemeinschaft
Bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Monatsverdienst unter 450 Euro gibt es für den Privathaushalt als Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung: Zur Anmeldung und Beitragszahlung kann – und muss! – der Arbeitgeber den sog. Haushaltsscheck verwenden.
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Kinderbetreuung: Barzahlung bei Angestellten und Minijobbern nicht erlaubt
Die Kinderbetreuung kann auf vielfältige Weise erfolgen: in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kindergrippen, bei Tagesmüttern und Wochenmüttern, ferner durch Haushaltshilfen, Au-pairs, Nannys sowie Großmütter und Babysitter. Kosten der Kinderbetreuung sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie „für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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