Steuerhinterziehung wird nicht nur mit Geldstrafe und Bewährungsstrafe geahndet, sondern ab einer bestimmten Höhe auch mit Gefängnisstrafe. Im Gesetz heißt es dazu: „In besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung kann die Tat mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet werden, wenn der Täter ‚in großem Ausmaß‘ Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“ (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO). Aber was genau heißt „in großem Ausmaß“?
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