Auf Bauleistungen von Handwerkern und Bauunternehmern muss der Auftraggeber grundsätzlich die sog. Bauabzugsteuer beachten, sofern er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Das heißt: Er darf die Rechnung nicht in voller Höhe begleichen, sondern muss vom Brutto-Rechnungsbetrag einen Anteil von 15 Prozent einbehalten und an das Finanzamt des Handwerkers überweisen.
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Schlagwort: Freistellungsbescheinigung
Fotovoltaik: Neue Verpflichtung zum Abzug der Bauabzugsteuer
Seit 2002 gibt es bei Bauleistungen eine Steuervorschrift, die kaum jemand kennt und beachtet: Eine Quellensteuer auf Bauleistungen von Bauunternehmen und Handwerkern, sog. Bauabzugsteuer (§ 48 ff. EStG). Betroffen von der Bauabzugsteuer sind Auftraggeber, wenn sie Unternehmer gemäß § 2 UStG sind. Und dies trifft auf Betreiber einer Fotovoltaikanlage zu: Der Betreiber gilt aufgrund der Netzeinspeisung als Unternehmer und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Betroffen sind ebenfalls Vermieter mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen.
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