Schlagwort: Freigrenze

Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Seit 2021 profitieren etwa 90 Prozent der Steuerzahler in Deutschland von einer Entlastung beim Solidaritätszuschlag, während nur die höchsten Einkommen weiterhin zur Zahlung herangezogen werden. Die Einführung neuer Freigrenzen und Anpassungen tragen dazu bei, dass der „Soli“ in Zukunft gezielter erhoben wird und eine Inflation das Zahlpflichten nicht unnötig erweitert.
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Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.
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Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.
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Solidaritätszuschlag wird ab 2021 teilweise abgeschafft

Solidaritätszuschlag wird ab 2021 teilweise abgeschafft

Das Bundestag hat am 14.11.2019 die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen: Nicht schon 2020, sondern erst 2021(!) – rein zufällig findet im Jahre 2021 die Bundestagswahl statt – soll der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerzahler entfallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn vorerst komplett weiterzahlen.
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Verkauf von Gold: Wie Gewinne und Verluste steuerlich behandelt werden

Verkauf von Gold: Wie Gewinne und Verluste steuerlich behandelt werden

Gold und Silber haben in den vergangenen Jahren erhebliche Wertentwicklungen gehabt. Da überlegen nicht wenige, sich von ihren Goldmünzen und Goldbarren zu trennen und „Kasse zu machen“. Wie aber werden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gold steuerlich behandelt?
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Digitale Währungen: Eine steuerliche Betrachtung von Bitcoin & Co.

Digitale Währungen: Eine steuerliche Betrachtung von Bitcoin & Co.

Seit einigen Jahren machen sich virtuelle Währungen wie Bitcoin, Litecoin und neuestens Ethereum weltweit einen Namen. Nachdem die Kryptowährung Bitcoin 2009 auf den Markt kam, verbreitet sie sich rasant. Anfangs war sie als Zahlungsmittel im Dark Web bekannt, doch die internationale Real- und Finanzwirtschaft erkannte schnell den Nutzen der digitalen Währung und der Technologie, die dahintersteht. Die sogenannte Blockchain ist eine neuartige Datenbank, die Transaktionen mittels Prüfkette dezentral validiert. Dies ist transparent, effizient und vor allem benötigt man keine vertrauenswürdige Drittpartei, der die Transaktion absichert. Internationale Zahlungen werden somit günstiger und können binnen Sekunden – anstatt Tagen – abgewickelt werden. Das machte Bitcoin schnell beliebt bei Usern, Investoren und Akzeptanzstellen.
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Gold: Wie Verkaufsgewinne und -verluste steuerlich behandelt werden

Gold: Wie Verkaufsgewinne und -verluste steuerlich behandelt werden

Gold und Silber haben in den vergangenen zwölf Monaten deutlich an Wert gewonnen. Da überlegen nicht wenige, sich jetzt von ihren Goldmünzen und Goldbarren zu trennen und „Kasse zu machen“. Wie aber werden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gold steuerlich behandelt?
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Die neue 60-Euro-Aufmerksamkeitsgrenze

Der Betrag von 40 Euro stellt eine wichtige Freigrenze für Leistungen des Arbeitgebers dar. Aktuell wird ab dem 1.1.2015 die Freigrenze von bisher 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Anders als Sachzuwendungen sind Zuwendungen in Geld – auch bis 60 Euro – unverändert als Arbeitslohn steuerpflichtig (Lohnsteuerrichtlinien 2015).
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