Telefoninterviewer, die für ein Meinungsforschungsinstitut tätig werden, sind steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbständige anzusehen. Das Institut hat deshalb als Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, andernfalls kann es für die Lohnsteuer in Haftung genommen werden. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 14.3.2012 (2 K 476/06). Der Senat beurteilte die Interviewtätigkeit damit anders als Arbeits- und Sozialgerichte, die in der Vergangenheit die Tätigkeit häufig als selbständig ansahen.
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