Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Oftmals streiten sich Leiharbeitnehmer mit dem Finanzamt darum, ob sie ihre Fahrten zur jeweiligen Arbeitsstelle nach Dienstreisegrundsätzen oder lediglich mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) geltend machen können.
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Schlagwort: Fahrtkosten
Neues Urteil: Bildungsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“?
Kosten einer Aus- oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme außerhalb Ihrer „ersten Tätigkeitsstätte“ teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, so dass Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen können.
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Fahrtkosten für Feuerwehrleute: Wie wird die erste Tätigkeitsstätte ermittelt?
Im Jahre 2019 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine „erste Tätigkeitsstätte“ hat. Nach diesem Urteil hätte er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten bzw. die Dienstreisepauschale als Werbungskosten geltend machen können (Urteil vom 28.11.2019, 6 K 1475/18). Doch soeben hat der Bundesfinanzhof der Revision des Finanzamts entsprochen.
Leiharbeitnehmer: Fahrtkosten und Entfernungspauschale
Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Die Frage ist, ob sie ihre arbeitstäglichen Fahrten zur Entleiherfirma mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrtkilometer) oder mit der geringeren Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen können. Das wären nur 30 Cent je Entfernungskilometer (2021: 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer; 2022: 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).
Bahncard: Wie sind die Kosten steuerlich zu berücksichtigen?
Nicht wenige Arbeitnehmer fahren jeden Tag über 100 Km mit der Deutschen Bahn zur Arbeit. Da lohnt der Kauf einer Bahncard. Und manch Werktätiger kauft sogar eine Bahncard 100, die derzeit 4.144 Euro für die zweite und 7.010 Euro für die erste Klasse kostet. Viel Geld, aber zumeist immer noch günstiger als die Pendelei mit dem eigenen Pkw. Aber können die Kosten für die Bahncard 100 in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden? Leider ist die Antwort auf diese Frage alles andere als einfach. Lesen Sie dazu die nachfolgenden Hinweise.
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Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen
Im Jahre 2020 wurden 3,3 Millionen Einsprüche gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt – und meist mit gutem Recht! Mehr als zwei Drittel der Einsprüche waren für die Steuerzahler – zumindest teilweise – erfolgreich! Haben Sie Ihren Bescheid endlich erhalten, sollten dieser in jedem Fall genau geprüft und nach Fehlern untersucht werden. Den Einkommenssteuerbescheid einfach ohne gründliche Prüfung abzuheften, ist meistens keine gute Idee.
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Fahrtkostenersatz an Großeltern für Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kann der Fahrtkostenersatz an die Großeltern steuerlich geltend gemacht werden.
Fahrtkostenerstattungen an Kinder sind keine Haushaltsnahe Dienstleistungen
Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Dienstleistungen von Partnern und Kindern können grundsätzlich nicht abgezogen werden, auch wenn diese für ihre Leistungen ein Entgelt erhalten, denn es handelt sich in der Regel um familiäre Verpflichtungen, die einem Vertrag nicht „zugänglich“ sind.
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Fahrtkosten: Dienststelle ist erste Tätigkeitsstätte für Streifenpolizisten
Polizeibeamte im Einsatz- und Streifendienst fahren üblicherweise ihre Dienststelle an und nehmen von dort ihren Dienst im Streifenwagen auf. Zur alten Rechtslage bis 2013 hat der Bundesfinanzhof geklärt, dass die Polizeiwache für Streifenpolizisten keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ darstellt und diese folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben. Sie sind schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Dienststelle im Außendienst tätig.
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Schummeln bei der Steuererklärung
Ein paar Kilometer Umweg auf dem Weg ins Büro sparen viel Geld. Ein Krimi ist selbstverständlich Fachlektüre. Und 30 Prozent Trinkgeld sind auf Geschäftsreisen ganz normal. Zumindest will man das dem Finanzamt weismachen. Doch wer bei der Steuererklärung Kosten aufbauscht oder gar erfindet, bewegt sich auf dünnem Eis.
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Polizeibeamte: Regelmäßig keine Verpflegungspauschale bei Streifendienst
Polizeibeamte im Streifendienst sind üblicherweise einer festen Dienststelle zugeordnet. Diese gilt als so genannte erste Tätigkeitsstätte. Für die Zeit, in der die Beamten im Streifendienst, also außerhalb der Wache tätig sind, steht ihnen nur dann eine steuerliche Verpflegungspauschale zu, wenn die Abwesenheit von der Wache mehr als acht Stunden beträgt. Das ist jedoch eher selten der Fall. Auch können die Fahrtkosten zur Polizeiinspektion nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungs-Km geltend gemacht werden.
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Wegeunfälle: Kein Unfallversicherungsschutz auf Umwegen und Abwegen
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit oder von der Arbeitsstätte nach Hause ereignen. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg gegeben sein. Wegeunfälle sind eine Unterform der Arbeitsunfälle. Solche Wegeunfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Versichert ist grundsätzlich der direkte Weg zur Arbeit. Versichert ist auch ein Umweg, wenn dieser aus verkehrstechnischen Gründen gefahren werden muss.
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Sturmschäden: Schäden am Haus durch Orkan „Friederike“ steuerlich absetzbar
Am 18. Januar 2018 hat der Orkan „Friederike“ – auf den Tag genau elf Jahre nach dem letzten schweren Orkan „Kyrill“ – erhebliche Verwüstungen in der Natur und Sturmschäden an Gebäuden verursacht – und leider auch mindestens acht Menschen das Leben gekostet. Die Kosten für die Schadensbeseitigung an Gebäuden übernimmt im Allgemeinen die Wohngebäudeversicherung, denn der Orkan hatte eine Windstärke von mindestens 8 erreicht. Was aber gilt, wenn Sie nun doch auf Schäden sitzen bleiben, etwa weil die Versicherung den Schaden nicht übernimmt, z. B. wegen Unterversicherung, oder weil Sie keine Gebäudeversicherung haben? Können Sie die Kosten dann wenigstens mit dem Finanzamt teilen?
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Entfernungskilometer: So wird die längere Fahrtstrecke akzeptiert
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzbar (sog. Entfernungspauschale). Für die Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Allerdings wird doch eine längere Strecke akzeptiert, „wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).
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Verpflegungsmehraufwand 2018 – die neuen Pauschalen sind da
Reisen Angestellte für das jeweilige Unternehmen, wird ihnen der Aufwand mit bestimmten Pauschalen erstattet. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Verpflegungsmehraufwand, der zusätzlich zum Gehalt berechnet wird. Die Höhe der Pauschale wird immer wieder angepasst. Die gültigen Beträge für das kommende Jahr haben die Finanzbehörden mittlerweile veröffentlicht. Aber was bedeutet das für Unternehmer und mit welchen Aufwandskosten müssen sie ab dem kommenden Jahr rechnen? Dieser Artikel bietet einen Überblick.
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Weihnachtsfeier: Wie das Finanzamt vom Gabentisch ferngehalten wird
„Ja, ist denn heut‘ scho‘ Weihnachten?“ Noch nicht, aber in der Vorweihnachtszeit laden die meisten Unternehmen ihre Mitarbeiter zum Dank für gute Arbeit zu einer Weihnachtsfeier ein. Ist der Arbeitgeber großzügig, zeigt sich auch der Fiskus nicht kleinlich: Wenn nämlich bestimmte Bedingungen beachtet werden, bleiben die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.
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Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetrieb nicht begünstigt
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die in „unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ erbracht werden. Nicht ganz geklärt ist bislang die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
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Hochwasserkatastrophe 2017: Steuererleichterungen für Geschädigte
Durch die massiven Regenfälle Ende Juli 2017 und die damit verbundenen Überschwemmungen (Hochwasser) sind in weiten Teilen Süd-Niedersachens beträchtliche Schäden entstanden. Viele Menschen stehen nach der Hochwasserkatastrophe 2017 vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Beseitigung der Schäden wird zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
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Ungeklärte Steuerfragen bei Zeitarbeitnehmern
Anders als reguläre Angestellte stehen Zeitarbeitnehmer bekanntlich nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betrieb, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern zum Personaldienstleister, der sie vermittelt hat. Dieser Umstand macht die Einkommenssteuererklärung in manchen Bereichen ein wenig komplizierter und ist zudem noch immer Gegenstand juristischer Klärung und Beurteilung. Betroffen sind vor allem die Punkte Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand. Hinzu kommt die generelle Frage nach der zeitlichen Abgrenzung einer Zeitarbeit. Wir wollen an dieser Stelle die bisherigen Fakten zusammentragen und Hinweise geben.
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Studienkosten sammeln und steuerlich geltend machen!
Das Gesetz sagt, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Erstausbildung nicht unbegrenzt als Werbungskosten, sondern nur noch begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass die Studienkosten steuerlich „unter den Tisch fallen“, wenn keine entsprechend hohen Einnahmen erzielt werden. Was von den Studienkosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren. Jedenfalls werden die Kosten nicht auf spätere Jahre vorgetragen, um dann im ersten Berufsjahr eine Steuererstattung zu erlangen.
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Unfallkosten: Wie das Finanzamt bei Schnee- und Glatteisunfällen hilft
Gerade im Winter kommt es witterungsbedingt oft zu Schnee- und Glatteisunfällen. Bezüglich der Schadensregulierung denken die Unfallbeteiligten dann natürlich zuerst an ihre Versicherung. Falls sich jedoch der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat, hilft das Finanzamt bei eigenen Schäden. Diese Steuersparchance ist häufig nicht bekannt.
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