Schlagwort: Erstattungszinsen

Ehe für Alle: Rückwirkende Steuervorteile durch Ehe-Umwandlung

Ehe für Alle: Rückwirkende Steuervorteile durch Ehe-Umwandlung

Seit 2017 ermöglicht die „Ehe für alle“ gleichgeschlechtlichen Paaren steuerliche Vorteile. Es besteht die Option, eingetragene Lebenspartnerschaften in Ehen umzuwandeln und den Splittingtarif anzuwenden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen erlauben rückwirkende Steuervorteile und Erstattungszinsen. Informieren Sie sich über die neuesten Regelungen.


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Steuerbescheid: Absenkung des Zinssatzes auf Steuerzinsen geplant

Steuerbescheid: Absenkung des Zinssatzes auf Steuerzinsen geplant

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betrugen bisher 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO). Die Höhe des Zinssatzes ist im Gesetz festgelegt (§ 238 AO). Ein Zinssatz von 6 % p.a. ist heutzutage außerordentlich hoch, wo doch die Marktzinsen schon seit etlichen Jahren nahe Null und sogar im Negativbereich liegen. Im Vergleich dazu stellt der Zinssatz des Fiskus von 6 % heute ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar.
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Steuerzinsen: Droht nun die Rückforderung von Erstattungszinsen?

Steuerzinsen: Droht nun die Rückforderung von Erstattungszinsen?

Im August 2021 haben wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen vorgestellt: Danach ist der geltende Zinssatz für Erstattungszinsen von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig! Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).


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Schluss mit hohen Steuerzinsen

Schluss mit hohen Steuerzinsen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO). 
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Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen

Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Zinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Steuerzinsen: Bescheide ergehen vorläufig – Einspruch nicht mehr nötig

Steuerzinsen: Bescheide ergehen vorläufig - Einspruch nicht mehr nötig

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Der Bundesfinanzhof hat bereits  Zweifel an der Höhe der Zinsen geäußert. Daneben sind derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig, die die Zinszeiträume ab 2010 betreffen (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Erstattungszinsen: Sparer-Pauschbetrag nicht ungenutzt lassen

Erstattungszinsen: Sparer-Pauschbetrag nicht ungenutzt lassen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält und sich über eine Erstattung freut, bekommt auf diese Steuererstattung zusätzlich so genannte Erstattungszinsen, und zwar in Höhe von 0.5 Prozent für jeden vollen Monat. Der Wermutstropfen: Die Erstattungszinsen müssen im Jahr der Zahlung als Kapitalertrag wieder versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG).
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Steuerzinsen: BFH hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit!

Steuerzinsen: Endlich hat der BFH doch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit!

Bei Steuernachforderungen, Steuerstundung, Steuerhinterziehung und Aussetzung der Vollziehung berechnet das Finanzamt einen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr, d.h. für jeden vollen Monat des Verzinsungszeitraumes 0,5 % des fälligen Steuerbetrages als Steuerzinsen. Dies ist so im Gesetz festgelegt (§ 238 AO).
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