Auf Bauleistungen von Handwerkern und Bauunternehmern muss der Auftraggeber grundsätzlich die sog. Bauabzugsteuer beachten, sofern er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Das heißt: Er darf die Rechnung nicht in voller Höhe begleichen, sondern muss vom Brutto-Rechnungsbetrag einen Anteil von 15 Prozent einbehalten und an das Finanzamt des Handwerkers überweisen.
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