Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Diätkost sind aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung leider nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Denn „Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden“ (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG).
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