Bewirtungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hingegen werden Bewirtungen aus Anlass persönlicher Ereignisse, wie Geburtstag, Hochzeit u.Ä., bisher nicht steuerlich anerkannt, weil diese der persönlichen Repräsentation dienen und damit privat veranlasst sind. Denn es handelt sich um „Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen“ (§ 12 Nr. 1 EStG).
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