Schlagwort: Betreuungsunterhalt

Kinderfreibetrag: Keine Übertragung bei Zusammenleben der Eltern

Kinderfreibetrag: Keine Übertragung bei Zusammenleben der Eltern

Die steuerlichen Freibeträge für Kinder, namentlich der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), stehen grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein halb der kindbedingten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags.
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Kinderfreibetrag komplett auf Unterhaltszahler übertragen?

Kinderfreibetrag komplett auf Unterhaltszahler übertragen?

Bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern stehen der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil (Unterhaltsempfänger) auf den anderen Elternteil (Unterhaltszahler) ist ohne weiteres nicht möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags.


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