Es kommt sicher häufiger vor, dass die Großeltern auf ihre Enkelkinder aufpassen, ohne dafür bezahlt werden zu wollen. Nun können Eltern des Kindes, die den Großeltern wenigstens die daraus resultierenden Fahrtkosten erstatten, diese von der Steuer absetzen. Denn bei entsprechender Vertragsgestaltung sind diese Kosten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz. Dieser Ansicht ist der 4. Senat des Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11).
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