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Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch seit dem 1.7.2019 werden im neuen Übergangsbereich bis 1.300 Euro (Midijob) die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer komplizierten Berechnungsformel ermittelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
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Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Bruttolohn ihrer Mitarbeiter zur Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge in den einzelnen Versicherungszweigen zugrunde zu legen – und das bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, ab der eine Beitragspflicht entfällt.
Vor dem Hintergrund der seit diesem Jahr gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen besteht in vielen Betrieben die Gefahr, eine entsprechende Aktualisierung der verwendeten automatisierten Lohnsteuer-und Buchhaltungs-Software als auch von integrierten Warenwirtschafts- und Buchhaltungs-Systemen nicht rechtzeitig vorgenommen und entsprechende Updates verpasst zu haben.
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Die Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, kürzt das Finanzamt um die zumutbare Belastung, so insbesondere Krankheits-, Kur-, Pflege-, Behinderungskosten. Die Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des „Gesamtbetrags der Einkünfte“ bemessen. Diese beträgt je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 %.
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