Die Düsseldorfer Tabelle 2025 bringt nur geringfügige Änderungen bei den Unterhaltssätzen für Trennungskinder. Dennoch sind die Anpassungen für Eltern von Bedeutung. Lesen Sie hier, wie sich der Mindestunterhalt, der notwendige Eigenbedarf und die Zahlbeträge entwickeln.
Schlagwort: Bedarfssätze
Düsseldorfer Tabelle: Unterhalt für Trennungskinder steigt
Geschiedene und getrennt lebende Mütter/Väter sowie Mütter/Väter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB). Diese Mindestunterhaltsbeträge werden vom Bundesjustizministerium festgelegt und sind die Grundlage für die sog. „Düsseldorfer Tabelle“.
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