Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Vom BFH geklärt ist mittlerweile, dass nicht nur Arbeiten begünstigt sind, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, sondern auch solche, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund durchgeführt werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12). Gilt das auch für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau?
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Schlagwort: Ausbaubeiträge
Handwerkerleistungen: Steuervergünstigung auch für Anliegerbeiträge
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung bzw. „im Haushalt“ sowie auf dem Grundstück. Sind aber auch Anliegerbeiträge für eine Straßenerneuerung begünstigt?
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