Schlagwort: Adoption

Adoptionskosten: Ablehnendes Urteil ist rechtskräftig

Adoptionskosten: Ablehnendes Urteil ist rechtskräftig

Die finanziellen Belastungen einer Adoption, insbesondere bei internationalen Verfahren, können enorm sein. Viele betroffene Eltern empfinden diese Kosten als außergewöhnlich und hoffen auf steuerliche Berücksichtigung. Doch die deutsche Rechtsprechung sieht dies anders: Adoptionskosten sind „nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen“ (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84; BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11).


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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

Die Adoption eines Kindes ist insbesondere bei Auslandsadoptionen immer mit hohen Adoptionskosten verbunden, die subjektiv als „außergewöhnliche Belastung“ empfunden werden. Doch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Adoption eines Kindes steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar. Denn eine Adoption ist „nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen“ (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84; BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11).
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Adoptionskosten bleiben nicht abzugsfähige Belastung

Adoptionskosten bleiben nicht abzugsfähige Belastung

Nach früherer Rechtslage waren Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Denn eine Adoption sei „nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen“ (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84).


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Adoption eines Kindes: Aufwendungen bleiben nicht abzugsfähige Belastung

Nach bisheriger Rechtslage sind Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Denn eine Adoption sei „nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen“ (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84).
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