Steuerfreiheit für Zuschüsse und Jobtickets des Arbeitgebers

Steuerfreiheit für Zuschüsse und Jobtickets des Arbeitgebers
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Arbeitgeberleistungen – Zuschüsse und Jobtickets – für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z.B. Forstgebiet, Werksgelände) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z.B. Busdepot, Fährhafen) gehören nach derzeitiger Rechtslage zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Solche Leistungen waren vor 2004 vollkommen steuerfrei. Heute können die Leistungen allenfalls

  • vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG),
  • Jobtickets bis 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben (kleine Sachbezugsfreigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG),
  • für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen bis zu 1.080 Euro steuerfrei bleiben (Personalrabatt gemäß § 8 Abs. 3 EStG).

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ eine tolle Steuervergünstigung eingeführt: Ab dem 1.1.2019 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr in vollem Umfang steuerfrei und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG 2019).

Steuerfrei sind ferner – unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (sog. Jobtickets), – Zuschüsse für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Das müssen Sie wissen:

  • Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschüsse und Jobtickets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
  • In der Einkommensteuererklärung werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet und vermindern so den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag.
  • Begünstigt werden nun Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen (Jobtickets), Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen sowie Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z.B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Die Steuervergünstigung wird sogar erweitert auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Nicht begünstigt sind Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis oder eines Flugzeugs. Nicht begünstigt ist auch die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs. Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Gehaltsumwandlung finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden.

2 Kommentare zu “Steuerfreiheit für Zuschüsse und Jobtickets des Arbeitgebers”:

  1. Heiskel

    Hallo.

    Es wäre schön bzgl. der Version mit reinem Rahmenvertrag (also ohne Pauschalversteuerung bzw. ohne Zulagenzahlung des AG) zu erfahren, wie sich die Höhe der Vorteilsgewährung berechnet, welche dann ja auf die Entfernungspauschale angerechnet wird.
    Ist der anzurechnende Betrag die Differenz zu einem Jahresticket, oder nur die Beträge für das Jobticket selbst, oder….?

    Vielen Dank im Voraus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heiksel,

      ein Arbeitnehmer zahlt regulär aus seinem versteuerten Einkommen jeden Monat 70 Euro für seine ÖPNV-Monatskarte. In seiner Steuererklärung kann er dann 840 Euro als tatsächliche Werbungskosten für den ÖPNV geltend machen.

      Schließt der Arbeitgeber dann zum Beispiel mit dem Verkehrsunternehmen einen Rahmenvertrag ab, aufgrund dessen seine Mitarbeiter verbilligte Jobtickets erwerben können, ergibt sich folgende Berechnung:

      • Der übliche Preis für eine Monatskarte beträgt 70 Euro
      • Der Arbeitgeber erhält z.B. eine „Jobticket-Ermäßigung“ von 20 Prozent (= 14 Euro);
      • Der Arbeitnehmer leistet eine Zuzahlung von 12 Euro.
      • Es verbleibt ein geldwerter Vorteil von 44 Euro pro Monat und Ticket.

      Der Arbeitnehmer kann jetzt in seiner Steuererklärung nur noch 12 x 12 Euro = 144 Euro als tatsächliche Werbungskosten für den ÖPNV geltend machen.

      Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Bus, Bahn, Straßenbahn, können Sie ebenfalls die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer geltend machen. Damit fahren Sie im Allgemeinen besser, denn die tatsächlichen Werbungskosten für den ÖPNV dürften meist niedriger sein. Falls jedoch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie diese geltend machen. Der abzugsfähige Gesamtbetrag ist auf 4.500 Euro begrenzt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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