Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung an die Inflation erforderlich. Und genau das wird wieder notwendig. Aktuell wird rückwirkend zum 1.1.2015 der Grundfreibetrag von 8.354 Euro auf 8.472 Euro angehoben. Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 1.1.2016 auf 8.652 Euro. Für Verheiratete gelten verdoppelte Beträge (§ 32a EStG, eingefügt mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“).
- Entlastung für Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer erfolgt die Steuerentlastung aufgrund des erhöhten Grundfreibetrages für das Jahr 2015 nicht bereits ab Veröffentlichung des Gesetzes, sondern erst bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2015. Dies soll Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Lohnabrechnungen entstehen würden, vermeiden. Das heißt, der neue Steuertarif wird beim Lohnsteuerabzug erstmals in der Lohnabrechnung Dezember angewandt. Die Lohnsteuerberechnungen für die Monate Januar 2015 bis November 2015 bleiben damit unverändert (§ 52 Abs. 32a EStG).
- Abbau der kalten Progression: Im Jahre 2016 soll die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Hierzu wird zum 1.1.2016 der Einkommensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben. Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei et-was höherem Einkommen, es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto.
- Reichensteuer: Seit 2007 wird bei Bestverdienern ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten erhoben. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45 % und greift bisher bei einem zu versteuernden Einkommen ab 250.731 Euro bzw. 501.462 Euro . Ab 2016 beginnt die oberste Proportionalzone bei einem zvE ab 254.447 Euro bei Ledigen und 508.894 Euro bei Verheirateten.