Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung an die Inflation und somit eine Steuerentlastung erforderlich. Und genau das wird wieder notwendig.
Aktuell steigt zum 1.1.2022 der Grundfreibetrag von 9.744 Euro auf 10.347 Euro (alt: 9.984 Euro). Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG, geändert durch das „Zweite Familienentlastungsgesetz“ vom 1.12.2020).
So hoch ist der Grundfreibetrag |
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2020 | 2021 | 2022 | |
– Für Alleinstehende
– Für Verheirate |
9.408 Euro
18.816 Euro |
9.744 Euro
19.488 Euro |
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Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen
Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45 % und greift bei einem zu versteuernden Einkommen im Jahre 2021 ab 274.613 Euro bzw. 549.225 Euro (Ledige / Verheiratete).
Aktuell beginnt zum 1.1.2022 die oberste Proportionalzone mit dem Steuerzuschlag von 3 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 278.826 Euro für Ledige und 555.651 Euro für Verheiratete.
Der Koalitionsausschuss hat am 23.02.2022 beschlossen, dass der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf jetzt 10.347 Euro angehoben wird. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.