Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowatt

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowatt
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Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.

Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Ein eventuell vorhandenes (häusliches) Arbeitszimmer ist ebenso unschädlich wie Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich vermietet werden, wenn die Einnahmen 520 Euro pro Jahr nicht überschreiten,

Einmaliger Antrag auf Steuerbefreiung reicht

Besitzer von kleinen Photovoltaikanlagen können eine Steuerbefreiung einfach formlos z. B. schriftlich beantragen. Diesem Antrag wird dann ohne weitere Prüfung stattgegeben. Es wird in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Laut Bundesfinanzministerium liegt bei ihnen grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor (BMF-Schreiben vom 02.06.2021). Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Bislang mussten Verbraucher bei ihrer Steuererklärung die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung angeben. Dies fällt nun weg. Das heißt: Sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend für Steuerjahre, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden Einnahmen, die Verbraucher aus dem Verkauf ihres Solarstroms erzielen, in der Einkommenssteuer nicht mehr berücksichtigt.

Steuerpflichtige Photovoltaikanlagen-Besitzer haben Wahlrecht

Ob man seine Einkünfte allerdings von der Einkommensteuer befreien möchte, obliegt dem Eigentümer der Photovoltaikanlagen. Denn unabhängig von der Vereinfachungsregelung kann eine steuerpflichtige Person weiterhin die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Zudem gilt der neue Erlass nur für die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage, nicht für die Behandlung der Umsatzsteuer.

Weitergehende Informationen zum Thema Photovoltaikanlagen finden Sie auch bei der Verbraucherzentrale Energieberatung.

10 Kommentare zu “Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowatt”:

  1. Georg Feger

    Hallo, ich betreibe eine Photovoltaig von 11,3 kwp, auf meinem Dach, kann diese auch von der Steuer befreit werden.Für eine Info währe ich sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüssen
    Georg Feger

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gregor,

      die neue Regelung gilt grundsätzlich für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

    2. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gregor,

      die neue Regelung gilt grundsätzlich für Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Werner

    Hallo
    Ich betreibe auf meinem Dach nach EEG zwei eigenständige Anlagen mit 7 kWp und 3,9 kWp.
    Kann ich die auch befreien lassen oder gilt die Gesamtleistung beim Finanzamt?.
    Vielen Dank
    Werner

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Werner,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir hierzu keine rechtliche Bewertung abgegeben können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Johann Wörle

    Sehr geehrte DAmen und Herrn,
    ich habe eine PV Anlage mit 5,58 KW auf meinem Hallendach welche auf meinem Grundstück steht. Die Halle, ist mit unserem Einfamilienhaus durch die Garage zusammengebaut. Die Halle gehört mir, nutze sie jedoch gewerblich für meinen kleinen Handwerksbetrieb. Die Anlage , habe ich am 1. 4. 2004 in Betrieb genommen.
    Bis zum Ende der 20 Jahre, speise ich den gesamten Strom ins Netz ein.
    Danach, möchte ich diesen möglichst für Eigenverbrauch im Wohnhaus privat verwenden.
    Muss ich trotzdem weiterhin eine Einnahmen -Überschussrechnung für das Finanzamt erstellen.
    Nach Ablauf der 20 Jahre, würde der Abschluß jährlich mehr kosten, als ich Ertrag hätte und müsste die Anlage somit abbauen.
    Mit freundlichem Gruß
    J. Wörle

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Johann,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Peter Nebe

    Hallo,

    wir haben eine neue Anlage mit einer leistung von 9,4 kW. Jetzt verlangt das Finanzamt, dass wir in Elster eine Firma gründen. Wir sind ratlos.

    MfG

    Peter Nebe

  5. Fritz Otto

    Ich habe 2022 einen Vertrag über Lieferung und Montage einer PV Anlage (6,4KW) abgeschlossen!
    Die Module wurden im Mai 2022 geliefert und mittels Gerüst auf dem Dach montiert. Die IBN war nicht möglich, weil der Speicher fehlt!! Ich habe bis heute auch noch keine (Teil-) Rechnung erhalten!
    Dieser soll nun in diesem Jahr kommen! Auf welche Teile/Leistungen entfällt die Mehrwertsteuer?

    MfG
    Fritz Otto

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