Sehr viele Sportvereine in Deutschland leisten Integrationshilfe und lassen Flüchtlinge beitragsfrei mittrainieren. Das Ministerium für Familie in Nordrhein-Westfalen hat dem Thema „Integrationsmotor Sport“ eine eigene Internetseite gewidmet. Gemeinsame Leibesübungen seien ein wichtiger Baustein zur Integration nach Deutschland kommender Menschen.
Über das gemeinsame Sporterlebnis ergibt sich die Gelegenheit, Menschen anderer Kulturkreise kennenzulernen, Gemeinsamkeiten zu entdecken, aber auch Missverständnisse und Vorurteile ab-zubauen sowie Verständnis und Toleranz aufzubauen.
Aber gemeinnützigen Sportvereinen ist es im Allgemeinen nur erlaubt, Geld- oder Sachmittel für diejenigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden, die in ihrer Satzung aufgeführt sind. In Bezug auf die Flüchtlingsthematik kommen Unterstützungsleistungen damit nur in Betracht, wenn in der Satzung „Mildtätigkeit“ oder aber explizit die „Förderung der Hilfe für Flüchtlinge“ als steuerbegünstigte Zwecke verankert sind. Dies dürfte eher nicht der Fall sein. Und deshalb hatten bereits einige Finanzämter Mahnschreiben an Vereine verschickt und mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit gedroht.
Aktuell haben die Finanzminister der Bundesländer beschlossen, dass die Gemeinnützigkeit von Vereinen durch Engagement für Flüchtlinge und beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen nicht gefährdet ist. Deshalb können die Vereine mit ihren Aktivitäten weitermachen. Wenn sich herausstellen sollte, dass doch noch eine Verwaltungsvorschrift geändert werden müsste, sollte der Bund dies zügig umsetzen. Auch dann werden die Vereine ihre Aktivitäten fortsetzen können (SenFin. Berlin vom 12.11.2015, PM Nr. 15-025).
Rechtlich kann ein Verein eigentlich nicht ohne Weiteres Flüchtlingen den Mitgliedsbeitrag mindern oder erlassen, wenn die Satzung eine solche Ermäßigung nicht hergibt. Doch eine allzu strenge Betrachtung ist in diesem Fall nicht angemessen: So kann ein über den Vorstand praktiziertes soziales Engagement in Form von Angeboten für Flüchtlinge durchaus dahingehend interpretiert werden, dass hiermit auch das Ziel verfolgt wird, neue Mitglieder zu gewinnen.
In gleicher Weise sind die ja gemeinhin akzeptierten „Schnupperangebote“ für potenzielle neue Mitglieder, die regelmäßig nicht mit Bezahlpflichten einhergehen, zu betrachten. Zudem ist ein im Rahmen der Satzungszwecke angebotener Sportkurs für Flüchtlinge nicht anders zu bewerten als ein Kurs für Senioren oder eine Ballschule für Kleinkinder. Folglich lässt sich nachvollziehbar begründen, dass nicht jede kleine Zuwendung einer expliziten Satzungsermächtigung bedarf.
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