Jedes Jahr bietet das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF Weihnachtskarten und andere Grußkarten an. Mit dem Kauf der Karten wird die weltweite Arbeit von UNICEF für Kinder in rund 150 Ländern unterstützt. Aufgrund einer Ausnahmeregelung – aus Billigkeitsgründen – konnte der Käufer solcher Karten bisher von einem Steuervorteil profitieren.
Dem Kinderhilfswerk war nämlich vom Fiskus gestattet, dem Käufer eine steuerwirksame Zuwendungsbestätigung über 75 % des Warenwerts zu erteilen.
Aktuell weist das Kinderhilfswerk darauf hin, dass ab 2015 beim Kauf von UNICEF-Weihnachtskarten keine Zuwendungsbestätigung mehr über 75 % des Warenwertes ausgestellt werden darf. Vielmehr gilt nun die allgemeine Regelung auch für UNICEF: Falls eine Zahlung teilweise aus einem Spendenanteil und teilweise aus einem Entgeltanteil für die Gegenleistung besteht, ist eine Aufteilung und ein steuerlicher Abzug des Spendenanteils leider nicht zulässig.
Auch bei den Weihnachtskarten steht dem gezahlten Betrag eine Gegenleistung gegenüber. Weshalb der Fiskus sein Wohlwollen gegenüber dem Hilfswerk nun aufgegeben hat, ist unerklärlich. Wo doch gerade jetzt ganz besonders viele Flüchtlingskinder in Not sind und dringend Hilfe benötigen.