Das Bundesfinanzministerium (BMF) rudert zurück: Alle Ausgaben für Schornsteinfeger werden ab sofort wieder voll als Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt. In allen noch offenen Fällen wurde der Fiskus aufgefordert, die Steuerermäßigung rückwirkend zu gewähren. Damit sind alle Arbeit durch einen Schornsteinfeger wieder in vollem Umfang als Handwerkerleistung steuerbegünstigt.
Im Jahr 2014 hatte das BMF die Abzugsfähigkeit der Schornsteinfegerkosten noch stark eingeschränkt. Die Steuervergünstigung gab es nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers, jedoch nicht mehr für Mess- und Überprüfungsarbeiten, Feuerstättenschau, Kontrolle von Blitzschutzanlagen und Aufzügen, Legionellenprüfung sowie andere technische Prüfdienste.
Jetzt hat das BMF seine Sichtweise wieder komplett geändert: Die Steuerermäßigung wird ab sofort wieder für alle Leistungen des Schornsteinfegers gewährt. Das haben die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen und ein anderslautendes BMF-Schreiben (BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 22) damit wieder aufgehoben.
Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. (BMF-Schreiben vom 10.11.2015).
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mit der Steuererklärung einen Antrag nach § 35a Absatz 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten.
Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, z. B. weil der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Durch den Beschluss werden alle oben genannten Aufwendungen jetzt doch berücksichtigt.
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Mit dem Beschluss folgt die Verwaltung übrigens einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (BStBl II 2015, Seite 481). Demnach ist die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso eine Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Absatz 3 EStG, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
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