Scheiden tut nun doppelt weh!
Der Fiskus erkennt anfallende Kosten für die Scheidung oder anderer Zivilkosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Was im Mai 2011 noch beschlossen wurde, nämlich, dass sämtliche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wurde im Sommer 2013 vom Fiskus mit dem Rotstift bearbeitet.
Wer den Stress der Scheidung im vergangenen Jahr hinter sich gebracht hat und nun wenigstens mit einer steuerlichen Entlastung rechnet, erhält vom Fiskus eine Abfuhr. Was für die Steuerformulare 2012 noch möglich war, wurde für 2013 einfach ausgelassen – die Angabe von Scheidungs-und Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung.
Grund für die Nichterwähnung dieser Position ist eine Gesetzesänderung letzten Jahres. Nach der Änderung, besagt Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes nun, dass die Kosten für private Rechtstreitigkeiten von 2013 an, grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind, so erläutert Isabel Klocke, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler.
Neben den Kosten der Geschiedenen, sind auch Zivilprozesse wie etwa Bauverfahren betroffen.
Nur Extremfälle haben das Privileg in der Steuererklärung aufgeführt zu werden. Zu diesen Härtefällen gehören Rechtstreits, in denen die Existenz des Steuerzahlers gefährdet ist.
Diese radikale Änderung sei eine Überraschung für alle, betont Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine, „Im Gesetzgebungsverfahren war von einer solchen Verschärfung nicht die Rede.“
Was können Betroffene jetzt tun?
Unbeirrt Ehescheidungskosten angeben! – So raten die Experten. Auch bei Lohnsteuer kompakt bleibt die
Auswahlmöglichkeit ‚Ehescheidung und Folgekosten‘ als außergewöhnliche Belastung weiterhin für die Steuererklärung 2013 bestehen.
Obgleich das Finanzamt diesen Posten im Steuerbescheid streicht, rät Rauhöft Einspruch einzulegen und sich an etwaige Musterverfahren anzuhängen. Beratung und Unterstützung liefern auch Lohnsteuerhilfevereine. Wir werden über die neusten Entwicklungen berichten.