Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Auch der „Rundfunkbeitrag“, der unabhängig von der Personen- und Gerätezahl für jede Wohnung zu zahlen ist, gehört zu den abziehbaren Unterkunftskosten. Aber fällt überhaupt ein Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung an?
- Im Jahre 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen verfassungswidrig ist. Es sei „mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist, obwohl der Beitrag bereits für die Erstwohnung gezahlt wird“. Eine Neuregelung muss der Gesetzgeber bis spätestens 30.6.2020 vornehmen (BVerfG-Urteil vom 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a.).
- Die Verfassungshüter weisen darauf hin, dass Nutzer von Zweitwohnungen ab dem 18. Juli 2018 (Tag der Urteilsverkündung) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einen Antrag auf Befreiung und ggf. Erstattung stellen können. Dabei müssen sie nachweisen, dass sie bereits für die Erstwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen.
- Gestützt auf diese Aussage stellten drei Ehepaare für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Diese aber lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Die Richter am Bundesverwaltungsgericht aber sehen die Sache anders.
Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht gegen die Rundfunkanstalt entschieden, dass Zweitwohnungsinhaber auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird.
Die Übergangsregelung soll gewährleisten, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden (BVerwG-Urteile vom 25.1.2023, 6 C 6.21, 6 C 7.21 und 6 C 9.21).
Inzwischen hat der Gesetzgeber im neuen Rundfunkstaatsvertrag eine Neuregelung getroffen:
„Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet“ (§ 4a RBStV).