Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten

Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten
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Die Bundeswehr macht es möglich, als Soldaten auf Zeit während der Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium zu absolvieren, meist Humanmedizin. Die Soldaten erhalten ein Gehalt, müssen sich aber verpflichten, anschließend für mindestens 10 Jahre in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst zu leisten. In vielen Fällen verlassen die Soldaten jedoch bereits nach kurzer Zeit die Bundeswehr, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund verlangt dann das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1.800 Euro sowie anschließende Fachausbildungskosten zurück.

Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen gewährt der Bund Stundung und Ratenzahlung, verlangt aber für die gestundeten Beträge Zinsen von 4 Prozent.

Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen entschieden, dass Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben und die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, dem Bund ihre Ausbildungskosten erstatten müssen (BVerwG-Urteile vom 12.4.2017, 2 C 16.16; 2 C 5.16; 2 C 8.16 u.a.).

  • Nach Auffassung des BVerwG hat der Bund grundsätzlich das Recht, das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückzufordern. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletze nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stelle einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen werde.
  • In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen:
    • So müssen Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, zu einer Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine Fachausbildung erhalten.
    • Die Festsetzung von Zinsen auf die Stundungsbeträge sei rechtswidrig. Hierfür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Lohnsteuer kompakt

Die zurückgezahlten Ausbildungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, weil sie objektiv in Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Die Aufwendungen sind sowohl durch das bisherige als auch das neue Dienstverhältnis wirtschaftlich veranlasst. Einerseits sind sie unlösbar mit der bisherigen Beschäftigung verbunden, denn ohne die Vereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber ist die Zahlung nicht denkbar.

Die Aufwendungen finden aber andererseits ihre wirtschaftliche Ursache auch im neuen Arbeitsverhältnis, denn ohne den neuen Vertrag wäre die Rückzahlungspflicht nicht entstanden (BFH-Urteil vom 7.12.2005, I R 34/05).

Ähnlich wie eine vereinbarte Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vertragswidrigem Verhalten ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe kann fällig werden, wenn die Tätigkeit vertragswidrig vor Ablauf einer Verpflichtungszeit beendet wird. Zahlungen zur Erfüllung einer Vertragsstrafe sind ohne Wenn und Aber in voller Höhe als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzbar. Wo der Abzug erfolgt, spielt eigentlich keine Rolle.

Denn einerseits kann die Vertragsstrafe mit der anschließend ausgeübten selbstständigen Arbeit zusammenhängen, weil sie diese erst ermöglicht hat. Andererseits kann sie aber auch vorrangig dadurch veranlasst sein, dass die vormalige nichtselbststständige Arbeit vertragswidrig nicht fortgeführt wurde. Dann wären die Zahlung als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22.6.2006, BStBl. 2007 II S. 4).

10 Kommentare zu “Rückzahlung von Ausbildungskosten sind Werbungskosten”:

  1. Drotleff

    Das hört sich alles immer nur gut an. Sobald man aber selber die Ausbildungskosten (die mir enstanden sind) für meine Tochter, absetzen will – dann fängt es an: …das geht nicht, .. die Tochter muss Sie absetzen, .. die Tochter hatte aber kein eigenes Einkommen und so weiter

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Drotleff,

      in dem Fall geht es um einen Ex-Soldaten, der die Kosten seiner Ausbildung selbst tragen musste und die Kosten auch in seiner Steuererklärung geltend machte. Auch in diesem Fall haben die Eltern des Soldaten selbstverständlich keine Anspruch auf eine Steuerentlastung.

      Wenn Sie für Ihre Tochter noch Kindergeld bekommen und so auch Anspruch auf Kinderfreibeträge haben, dann sind damit alle Ausgaben, die Ihnen durch die Ausbildung Ihrer Tochter entstehen steuerrechtlich abgegolten.

      Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben die Erziehungsberechtigten von der Geburt des Kindes bis zum

      • 18. Lebensjahr.
      • 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet oder einen Freiwilligendienst leistet.

      Für die Ausbildung Ihres erwachsenen Kindes können Sie unter bestimmten Bedingungen zusätzlich einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr geltend machen.

      Aber auch wenn Ihre Tochter kein Einkommen hat, kann Sie die Ausbildungskosten ggf. steuerlich geltend machen und so evtl. eine Verlust geltend machen, der Ihr dann nach Eintritt in das Berufsleben wiederum eine Steuerersparnis einbringt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Jutta

    Hallo Herr Thilo Rudolph,
    danke für die interessanten Infos. Wo werden denn die Kosten, die aus einer Rückzahlungsvereinbarung entstehen genau eingetragen. Ich habe bisher nichts passendes gefunden. Geht das unter Fortbildungskosten? Ich freue mich über eine Info.
    Herzliche Grüße
    Jutta

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jutta,

      die Kosten machen Sie als Werbungskosten in der Anlage N geltend.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Marco Engel

    Hallo Herr Rudolph,

    Vielen Dank für den ausführlichen Artikel und die Schilderung des Sachverhalts. Ist es möglich dass die bisher festgelegte Rate (die ja aufgrund meines Einkommens errechnet wird) von meiner Firma übernommen werden? Ich nehme an dies muss vorher genauso versteuert werden aber würde meine private Situation etwas entschärfen, da ja die Rückzahlung auf einer Pfändungsgrundlage mit Mindestselbstbehalt erfolgt.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marco,

      das müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Wenn dieser einer solchen Vereinbarung zustimmt, ist dies durchaus möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Thomas

    Hallo Herr Rudolph,

    wenn ich im Jahr 2017 eine Weiterbildung von meinem Arbeitgeber in Höhe von -zum Beispiel- 10.000 Euro bezahlt bekommen habe, jedoch nach einem halben Jahr kündige und aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung nun anteilig das Geld in 2018 meinem Arbeitgeber zurückerstatte, könnte ich diese Kosten ja in der Steuererklärung in Höhe von 5.000 Euro in der Anlage N als Fortbildungskosten geltend machen.

    Jetzt übernimmt der neue Arbeitgeber nach der Probezeit die mir entstanden Kosten in Höhe von 5.000 Euro.
    Dies erfolgt per einmaliger Gehaltssonderzahlung in 2018, in einer Höhe sodass ich netto die 5.000 Euro von ihm erhalte.

    Kann ich dennoch die 5.000 Euro aus der Rückzahlungsvereinbarung in der Anlage N geltend machen ? Meine Annahme war, dass die einmalige Sonderzahlung des neuen Arbeitgebers ja mein zu versteuerndes Gehalt erhöht hat und ich so einen Nachteil hätte.

    Vielen Dank und Beste Grüße
    Thomas

  5. David

    Hallo Zusammen,

    Mein Arbeitgeber hat mir im Jahr 2019 meine Fortbildungskosten übernommen und da ich in 12/2019 gekündigt habe musste ich in 01/2020 die Kosten zurückzahlen. Muss ich da die Kosten der Fortbildung im Jahr 2019 mit in die Werbungskosten ansetzen oder erst in 2020, da es mir in 01/2020 von meinem Lohn abgezogen wurde ?

    Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.

    Mit freundlichen Grüßen

  6. Nina Neumann

    Hallo zusammen aus Potsdam,

    ich hätte gerne grundlegend gewusst, warum man quasi Berufsausbildungskosten, die man mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung letztlich nun selbst trägt, hier absetzen kann?
    Denn wenn ich diese von Beginn an selbst getragen habe, habe ich ja keine Möglichkeit der Absetzbarkeit von Kosten der ERSTMALIGEN Berufsausbildung.
    Liegt es in der Bezeichnung „Vertragsstrafe“ – obwohl wir doch alle gelernt haben, es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf das wirtschaftlich gewollte?

    Da ergibt sich ja ein weites Feld für Gestaltungen …
    Danke und freundliche Grüße
    Nina

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nina,

      wie andere Steuergestaltungen müsste dies sicherlich auch schlussendlich ein Gericht entscheiden. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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