Rente mit 67: Der Jahrgang 1952 muss 6 Monate länger arbeiten

Rente mit 67: Im Jahre 2017 steigt die sechste Stufe für den Jahrgang 1952
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Im Jahre 2016 wird der Geburtsjahrgang 1951 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das einstmals gesetzliche Rentenalter von 65 Jahre. Zeit also, um in Rente gehen zu können? Nein, denn im Jahr 2012 startete für Neurentner die „Rente mit 67“ – und damit sind jetzt spezielle Grenzen zu beachten.

Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, zunächst um einen Monat pro Jahrgang und ab 2024 um zwei Monate pro Jahrgang. Wer beispielsweise am 15.2.1947 geboren ist, erhielt die Rente nicht schon ab dem 1.3.2012, sondern erst ab dem 1.4.2012.

Aktuell tritt am 1.1.2017 die sechste Stufe in Kraft:

Wer im Jahre 2017 65 Jahre alt wird, muss nun schon 6 Monate länger arbeiten bzw. warten, bis er die gesetzliche Rente abschlagsfrei bekommen kann. Das ist der Geburtsjahrgang 1952. Wer also am 15.2.1952 geboren ist, erhält die Rente ohne Rentenabschlag nicht schon ab dem 1.3.2017, sondern erst ab dem 1.9.2017.

Ähnliche Verzögerungsregeln gibt es für

  • besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren,
  • langjährig Versicherte mit mindestens 35 Beitragsjahren,
  • Schwerbehinderte,
  • Erwerbsgeminderte,
  • Witwen- und Witwer.

Regelaltersgrenze:

Nach § 35 Satz 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Allerdings verbleibt die Regelaltersgrenze für vor dem 1. Januar 1947 Geborene bei 65 Jahren, § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erhöht sich die Regelaltersgrenze jährlich. Die Regelaltersgrenze liegt abweichend davon bei 65 Jahren für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Die Rente wird nur auf Antrag geleistet (§ 19 Satz 1 SGB IV).

Die Regelaltersgrenze ist zu unterscheiden vom Renteneintrittsalter, dem Alter, in dem Anspruchsberechtigte tatsächlich in Rente gehen.

Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 8. Januar 2017, 16:39 UTC

4 Kommentare zu “Rente mit 67: Der Jahrgang 1952 muss 6 Monate länger arbeiten”:

  1. Harriet Steen

    Ich finde das Rentenrecht umständlich und kompliziert, deshalb bitte ich Sie um Antwort zu folgender Frage: Ich bin am 25.11.1952 geboren und mit 63 vorzeitig mit Abschlag in Rente gegangen. Seitem habe ich nebenbei einen 400-Euro-Job. Ab wann darf ich unbegrenzt ohne Rentenabzug dazuverdienen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Harriet,

      nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie soviel dazuverdienen, wie Sie wollen. Ein Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro (Minijob!) ist auch möglich, dann wird der Verdienst aber mit der Rente versteuert und erhöht entsprechend den Einkommenssteuersatz. Geburtsjahrgänge ab 1964 können die Regelaltersrente erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres beziehen.

      Einnahmen bis zu 450 Euro zählen als Minijob und müssen nicht in der Steuererklärung angegegeben werden, wenn diese pauschal mit zwei Prozent versteuert werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Harriet Steen

    Dankeschön für die Antwort. Wenn ich das richtig verstanden habe, liegt meine Regelaltersgrenze also nicht bei genau 65 Jahren, sondern beginnt bei mir (geb. 25.11.52) dann erst am 25.05.2019, richtig?

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