Privatnutzung von PC, Tablet usw.: Keine Steuerfreiheit wie bei Arbeitnehmern

Privatnutzung von PC, Tablet usw.: Keine Steuerfreiheit wie bei ArbeitnehmernDie private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten ist steuerfrei. Dies betrifft PC, Laptop, Notebook, Ultrabook, Tablet-PC, Fax, Telefon, Handy, Autotelefon, Smartphone, Internet – mitsamt Peripheriegeräten, Zubehör und zugehöriger Software. Die Steuerfreiheit gilt allerdings ausdrücklich nur für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG).

Etwas anderes gilt für Freiberufler, Gewerbetreibende und andere Selbstständige: Falls Sie betriebliche Geräte für private Zwecke nutzen, müssen Sie den Nutzungsvorteil als Betriebseinnahme versteuern. Dies empfinden manche – aus gutem Grund – als ungerecht. Doch der Bundesfinanzhof hatte die Ungleichbehandlung als verfassungsgemäß beurteilt und eine entsprechende Anwendung auf Freiberufler für nicht zwingend erachtet (BFH-Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05, BStBl. II S. 715).

Aktuell erläutert das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, wie die Überlassung von Tablet-PCs an kommunale Mandatsträger steuerlich zu behandeln ist (Erlass vom 8.4.2014, IV 301-S 2337-2013/006): Viele Landkreise, Städte und Kommunen stellen ihren Ratsmitgliedern und Kreistagsabgeordneten für die Mandatstätigkeit Tablet-PCs bzw. vergleichbare Geräte zur Verfügung.

Neben elektronischen Recherchemöglichkeiten im Rahmen der Mandatsausübung oder dem Verfassen von Stellungnahmen und Anträgen können Mandatsträgern so auch umfangreiche Sit-zungsunterlagen papierlos übermittelt werden. So wird einerseits die Mandatsausübung erleichtert, und andererseits können die Gebietskörperschaften Kosten für Papier und Druck einsparen.

  • Darf der Mandatsträger, der Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit erzielt (gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), ein Tablet-PC auch für private Zwecke nutzen, wird hierdurch ein steuerpflichtiger Sachbezug ausgelöst. Der Mandatsträger muss den Sachbezug als Betriebseinnahme versteuern. Die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) ist nicht anwendbar, da der Vorteil keine Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann eine jeweils hälftige private und berufliche Nutzung des Tablets angenommen werden. Dementsprechend müssen die anfallenden Kosten für das Gerät aufgeteilt werden; der zu versteuernde geldwerte Vorteil errechnet sich wie folgt:

Privatnutzung

 

LOHNSTEUER KOMPAKT: Das Finanzministerium zeigt jedoch auch auf, wann eine private Nutzungsversteuerung unterbleiben kann: Wird das Tablet im ganz überwiegenden Interesse der Gebietskörperschaft überlassen und ist die Privatnutzung nicht erlaubt, muss der Mandatsträger keine zusätzlichen Betriebseinnahmen aufgrund der Überlassung versteuern. Ein solches ganz überwiegendes Interesse der Körperschaft ist anzunehmen, wenn sie ein digitales Informationssystem betreibt und dem Mandatsträger die Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung stellt.

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