Private Arbeitsvermittlung ohne AVGS: Kosten bei der Jobsuche steuerlich geltend machen

Wer sich auf die Suche nach einem Job begibt, lässt dabei nicht nur Zeit, Stress und Nerven, sondern oftmals auch viel Geld. Besteht kein Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein durch die Agentur für Arbeit, kann man sich auch anders behelfen: Ein Teil der Ausgaben der privaten Arbeitsvermittlung kann von der Steuer abgesetzt werden.

Zurück in den Job dank privater Arbeitsvermittlung

Arbeitslosigkeit kann nicht nur finanzielle, sondern auch gesundheitliche Folgen haben. Umso wichtiger scheint es, so schnell wie möglich etwas an dieser Situation zu ändern. Eine Möglichkeit bietet der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Agentur für Arbeit. Mit diesem kann die Leistung einer privaten Arbeitsvermittlung in Anspruch genommen werden. Alternativ kann der AVGS für Coaching und Qualifizierung eingesetzt werden. Auch der Bildungsgutschein bietet die Möglichkeit, seine beruflichen Kenntnisse zu erweitern und damit seine Jobchancen zu erhöhen.

Damit eine der beiden Fördermöglichkeiten bewilligt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wird der Antrag abgelehnt, kann eine private Arbeitsvermittlung auch aus eigener Tasche bezahlt werden.

Kosten steuerlich absetzen

Im ersten Moment mögen die Kosten für eine solche Arbeitsvermittlung hoch erscheinen. Dabei kann man viele Ausgaben steuerlich absetzen. Dazu gehören auch Werbungs- und Weiterbildungskosten. Bei der Wahl der privaten Arbeitsvermittlung sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Provision moderat ist und nur bei Erfolg fällig wird.

Neben der Arbeitsvermittlung können auch andere Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dabei gilt: Werbungskosten sind Kosten, die den Erwerb, die Sicherung und den Erhalt von Einnahmen betreffen. Und das können eine ganze Menge sein: Materialien, Recherche, Dienstleister und Reisen fallen in diesen Bereich. Jeder einzelne Bereich beinhaltet diverse Kosten, die sich günstig auf die Steuerlast auswirken können.

Materialien

Hierzu gehören alle Materialeinkäufe, die mit der Jobsuche in Zusammenhang stehen:

  • Briefmarken
  • Briefumschläge
  • Briefmarken
  • Kopien
  • Druckerpatronen
  • Stifte
  • Hüllen
  • Bewerbungsmappen

Recherche

Auch den Aufwand für die Recherche rund um die Jobsuche kann man von der Steuer absetzen:

  • Magazine
  • Zeitschriften
  • Bücher
  • Ratgeber
  • Internetkosten

Dienstleister

Wer bei der Jobsuche die Hilfe von Dienstleistern in Anspruch nimmt, kann diese Kosten ebenfalls steuerlich absetzen:

  • Bewerbungsschreiber
  • Kurse und Seminare
  • Übersetzer
  • Beglaubigungen
  • Online-Anzeigen
  • Homepage
  • Bewerbungsfotos
  • Zeitungsannoncen
  • Inserate
  • Design für den Lebenslauf
  • Bewerbungsvideo
  • Telefon und Internet

Reisekosten

Ebenso bei der Steuererklärung angegeben werden können Aufwendungen für Reisen:

  • Autofahrten
  • Taxifahrten
  • Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Parkgebühren
  • Übernachtungskosten
  • Spesen

Wie kann ich Werbungskosten bei der Steuererklärung angeben?

Damit diese Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, sollten sie mit Belegen dokumentiert werden. Direkt eingereicht werden müssen diese bei der Steuererklärung nicht. Sofern das Finanzamt bei einem Posten in der Steuererklärung stutzig wird, können jedoch Rechnungen und Nachweise verlangt werden. Deswegen sollten diese immer bis zu einem Jahr nach dem Steuerbescheid aufbewahrt werden. Sofern die Ausgaben unter 1.000 Euro liegen, kann auch eine Pauschale geltend gemacht werden.

Die Summe der Werbungskosten wird bei der Einkommenssteuererklärung in der Anlage N in der Zeile 46 eingetragen.

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