Pflege-Pauschbetrag: Aufwandsentschädigung des Betreuers schädlich?

Pflege-Pauschbetrag: Aufwandsentschädigung des Betreuers schädlich?
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Betreuen Sie eine pflegebedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Beziehung haben, in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung, entstehen Ihnen neben dem aufopferungsvollen Dienst vielerlei Belastungen, die oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind. Für die steuerliche Entlastung können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt und auch nicht gemindert, wenn die Pflege nicht während des ganzen Jahres erfolgt. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten (§ 33b Abs. 6 EStG).

  • Zu den schädlichen Einnahmen zählt u.a. das Pflegegeld von der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn es als Vergütung für die Betreuung oder als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson zu werten ist (BFH-Urteil vom 21.3.2002, III R 42/00).
  • Ist die pflegebedürftige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer (gemäß § 1896 BGB), der die Tätigkeit oftmals ehrenamtlich ausübt. Dafür erhält er eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 399 Euro (seit 1.8.2013). Sofern der Betreuer trotz Heimunterbringung bestimmte persönliche Dienst- und Hilfsleistungen erbringt, wie Fahrten mit dem Pflegebedürftigen, Arztbesuche, Bewegungsübungen am Bett und im Rollstuhl, Vorlesen, Ankleiden bei Ausgängen usw., ist die Frage, ob auch er den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen kann und ob die minimale Aufwandspauschale dafür schädlich ist.

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein rechtlicher Betreuer gemäß § 1896 BGB den Pflege-Pauschbetrag nicht beanspruchen kann, wenn er für seine ehrenamtliche Betreuertätigkeit die Aufwandspauschale von 399 Euro im Jahr erhält. Diese Vergütung stellt – trotz der geringen Höhe – eine schädliche Einnahme gemäß § 33b Abs. 6 EStG dar (FG Düsseldorf vom 13.11.2017, 15 K 3228/16 E, Revision VI R 52/17).

  • Nach Auffassung der Richter ist die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege ausgeschlossen. Das gelte unabhängig von deren Höhe, denn das gesetzliche Einleitungswort „wenn“ begründe ein absolutes Abzugsverbot. Diese Einschränkung sei hinnehmbar, weil tatsächlich verbleibende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden könnten.
  • Darüber hinaus kann der Pflege-Pauschbetrag nicht gewährt werden, weil die Tätigkeit des Betreuers nicht eine Mindestpflegedauer erreicht. Im Allgemeinen ist eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang, d.h. mit mindestens 10 Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes, erforderlich. Der Betreuer beziffert seine Pflege auf 2,5 Stunden wöchentlich. Das ist bezogen auf einen Gesamtaufwand von 24,73 Stunden zzgl. 2,5 Stunden ein Anteil von nur 9,18 Prozent (statt der notwendigen 10 Prozent!). So kleinlich können Richter sein!

Lohnsteuer kompakt

Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: VI R 52/17). Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob die Aufwandentschädigung nach § 1835 BGB zu den schädlichen „Einnahmen“ gemäß § 33b Abs. 6 EStG gehört. Gleiches gilt für die Frage der Mindestpflegedauer mit der 10%-Grenze.

9 Kommentare zu “Pflege-Pauschbetrag: Aufwandsentschädigung des Betreuers schädlich?”:

  1. landau

    Ich bin auch Betreuerin, bekomme jährlich diese 399.-Euro, was sehr beschämend ist. Denn dieser Betrag reicht nicht aus, um zum Arzt zu fahren, den betreuten rund um die Uhr zu versorgen, da er mehrmals einige Tage im Monat bei mir ist. Von Frühstück, Mittag essen kochen, Kaffee trinken, Abendbrot, spazieren gehen, Unternehmungen, u.s.w. Wäsche machen, ich bin selbst 68 Jahre und der Betreute ist 49 Jahre. Bin gespannt, ob sich an diesem Betrag jemals etwas ändert!

  2. Sigrid Thürk

    Ich bin auch gerichtlich bestellter Betreuer. Die Aufwandspauschale ersetzt nicht mal die entstandenen Fahrkosten und die Kosten für Papier und Port sowie Toner. Es ist für den Betreuer ein richtiges Minusgeschäft. Die Pauschale ist einfach nur beschämend.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sigrid,

      falls Ihre Aufwendungen den Betrag von derzeit 399,00 EUR pro Jahr übersteigen, können Sie den höheren Betrag erstattet bekommen. Dazu müssen Sie Ihre Aufwendungen detailliert nachweisen (z. B. Tag des Besuches, Höhe der Fahrtkosten, geführte Telefonate, Portoquittungen mit Angabe des Adressaten usw.). (Quelle: Amt für Soziales Berlin, Betreuungs­behörde)

      Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle für ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen in Ihrem Landkreis.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Demirtas

    Hallo, meine Frau ist Hausfrau und Pflegt unseren Sohn im Haushalt er hatt Pflegestufe 3. Meine Frage lautet : Hatt meine Frau Anspruch auf Aufwandsentschädigung?

    Gr

    aus Bayern

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Demirtas,

      Die im Artikel erwähnte jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 399 Euro erhalten vom Amtsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer.

      Im Gegensatz dazu haben alle Personen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, die einen pflegebedürftigen Angehörigen in der eigenen Wohnung betreuen und pflegen. Ab 2021 wird der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt.

      Der Pauschbetrag beträgt

      • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
      • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
      • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

      Den Pflege-Pauschbetrag beantragen Sie im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Andreas

    Guten Tag,

    ich habe eine Vorsorgevollmacht für meine Mutter, die in einem Pflegeheim lebt. Außerdem haben wir eine Innenverhältnisregelung vereinbart, in der eine monatliche Aufwandsentschädigung für mich vorgesehen ist. Ist diese Aufwandsentschädigung steuerfrei?

    Schöne Grüße
    Andreas

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andreas,

      die Aufwandsentschädigungen gehören zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit und sind daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sie können aber ganz oder zum Teil steuerfrei sein.

      Wenden Sie sich daher bitte für ihren speziellen Fall an einen Steuerberater.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Dietmar kurella

    Hallo,eine Frage, habe jetzt erst erfahren daß man diese Aufwandsentschädigung von 399 Euro bekommt.Meine Mutter ist bei mir 2021 bei mir verstorben .Kann man das nachbezahlt bekommen lg

  6. Nazan

    Hi in die Runde. Ich Pflege meinen exmann seit drei Jahren. Aber mehr seit seiner zweiten Krebserkrankung vor einem Jahr da er bei Körper Größe von 1,75 ganze 54 Kilo wiegt von vorher 97 Kilo. Ich wohne Kiel er Flensburg. Hin und zurück sind das 200 km. Nach zwei absagen die telefonisch begutachtet worden ist Widerspruch eingelegt und vor Ort begutachtet und endlich Palliativ, Pflege Stufe 5 bekommen. Bin für Papier und sonstiges Betreuer. Was könnte ich für meine Unkosten beantragen ? fahre mehrmals hin und bleibe da und mache zur Arbeit 69 km. Es zerrt an meinen Nerven und kostet mich nicht nur Geld sondern Kraft.
    LG Nazan

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