Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs setzt klare Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher. Lesen Sie, wie sich die Rechtsprechung auf die Nutzung von Fahrtenbüchern auswirkt und was Steuerzahler beachten müssen. Wer einen Dienst- oder Firmenwagen nutzt, muss grundsätzlich einen Privatanteil versteuern. Dieser wird entweder nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf besagt, dass auch ein elektronisches Fahrtenbuch stets zeitnah zu führen ist und dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder aber zumindest ohne Weiteres erkennbar sein müssen.
Darlehenserlass beim Meister-BAföG ist steuerpflichtig
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wirft Licht auf die steuerliche Behandlung von Darlehenserlassen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Erfahren Sie, wie ein Urteil über den Erlass von Darlehen bei beruflichen Fortbildungen die steuerliche Landschaft für Arbeitnehmer beeinflusst und welche Implikationen dies für zukünftige Fortbildungsmaßnahmen hat.
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Startschuss: Finanzämter fangen bald die Bearbeitung an
Normalerweise beginnen die Finanzämter Mitte März mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung. Grund hierfür sind die gesetzlichen Fristen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis Ende Februar eines Jahres Zeit lassen, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zur Bearbeitung der Steuererklärung zu übermitteln.
Neues Design: Lohnsteuer kompakt jetzt noch übersichtlicher
In unserem beständigen Bestreben, unseren Usern ein erstklassiges Nutzungserlebnis zu bieten, freuen wir uns, Ihnen eine grundlegend überarbeitete Übersicht in Lohnsteuer kompakt vorstellen zu dürfen. Mit einem frischen Design und einer intuitiven Struktur ist es jetzt einfacher denn je, durch die verschiedenen Bereiche zu navigieren und die Funktionen zu nutzen, die Ihnen am wichtigsten sind. Hier ist ein detaillierter Blick auf all das, was neu ist:
Neue Emissionsgrenzen: Verbot für Kaminöfen, Kachelöfen, Heizkamine?
Das neue Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz), das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, sieht kein generelles Verbot für Heizkamine, Kachelöfen, Kaminöfen, Pelletöfen u.Ä. vor, setzt aber neue Emissionsgrenzen ab 31.12.2024 fest. Es lässt die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten unberührt. Es gilt lediglich, die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zu beachten. Hier enden die Übergangsfristen zum 31.12.2024. Betroffen sind Kamin- bzw. Holzöfen, die zwischen dem 1.1.1995 und dem 21.3.2010 in Betrieb genommen wurden.
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Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde unzulässig
Im Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Das Fazit der Urteile lautete, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21).
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Nachlass: Veräußerung von Immobilienvermögen kann steuerfrei sein
Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, muss den erzielten Gewinn versteuern. Früher wurde insoweit von einem Spekulationsgeschäft gesprochen. Steuerfrei bleibt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims.
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Heizungsaustausch: Neue Förderungen für die Wärmewende
Am 29.12.2023 wurde die neue Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht (Richtlinie BEG-EM vom 21.12.2023). Die neue Förderung wird stufenweise im Jahr 2024 starten. Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.2.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung für den Heizungsaustausch stellen.
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Wirecard-Insolvenz: Kein Schadensersatz von der Depotbank?
Durch die Wirecard-Insolvenz am 25.6.2020 haben viele Kleinaktionäre Geld verloren. Sie können ihren Verlust prinzipiell zwar steuerlich geltend machen, doch das ist nur ein schwacher Trost, zumal bei Aktienverlusten auch noch gewisse Beschränkungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung zu beachten sind. Vom Insolvenzverwalter werden sie wohl kaum Geld sehen, denn als Anteilseigner von Wirecard waren sie Gesellschafter und gelten nicht als Gläubiger (LG München, Urteil vom 23.11.2022, 29 O 7754/21).
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Vorabpauschale für thesaurierende Fonds 2024
Seit 2018 gelten neue Regeln zur Investmentbesteuerung. Der Anleger versteuert zwar grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, d.h. die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert. Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern – eine so genannte Vorabpauschale. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.
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Kuchenverkauf an Schulen und Kitas: Eltern müssen keine Umsatzsteuer zahlen
Es ist vielfach nachgefragt worden, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen besteuert werden muss. Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland muss nach den Vorgaben der EU neu geregelt werden. Leistungen, die durch die öffentliche Hand – folglich auch durch Schulen und Kitas – erbracht werden, unterliegen danach der Umsatzsteuer, wenn sich die jeweiligen Institutionen in Wettbewerb zur Privatwirtschaft begeben.
Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Erhöhung der Umzugskostenpauschale
Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag – der sogenannten Umzugskostenpauschale – geltend gemacht werden (§ 10 BUKG).
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Solidaritätszuschlag: Erhöhung der Freigrenze
Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler bei der Lohn- und Einkommensteuer weggefallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiter zahlen („Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10.12.2019). Es gibt eine Freigrenze (Nullzone), eine Milderungszone (Übergangsbereich) und eine Belastungszone oberhalb der Milderungszone.
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Ehe für Alle: Rückwirkende Steuervorteile durch Ehe-Umwandlung
Seit 2017 ermöglicht die „Ehe für alle“ gleichgeschlechtlichen Paaren steuerliche Vorteile. Es besteht die Option, eingetragene Lebenspartnerschaften in Ehen umzuwandeln und den Splittingtarif anzuwenden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen erlauben rückwirkende Steuervorteile und Erstattungszinsen. Informieren Sie sich über die neuesten Regelungen.
Altersvorsorge: Voller Abzug der Aufwendungen
Erfahren Sie die neuesten Entwicklungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Altersvorsorgebeiträgen. Ab 2023 können Sie bis zum Höchstbetrag von 27.566 Euro (Alleinstehende) bzw. 55.132 Euro (Verheiratete) Ihre Aufwendungen zur Altersvorsorge vollständig als Sonderausgaben geltend machen.
Rückblick 2023: Durch neue Features zum besseren Nutzererlebnis
Die Online-Steuererklärung Lohnsteuer kompakt startet mit wichtigen Verbesserungen ins neue Steuerjahr und wird somit noch nutzerfreundlicher. Hier finden Sie die Auflistung aller Features, die die Bedienbarkeit und das Gesamterlebnis unserer Nutzer signifikant verbessern. Von raffinierten Verbesserungen bestehender Funktionen bis hin zur Einführung völlig neuer Features.
Umbaumaßnahmen: Kosten für krankheitsbedingten Hausumbau absetzbar?
Wenn ein Familienmitglied von einer Behinderung betroffen ist, werden oftmals erhebliche Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Eigenheim erforderlich, um dem Behinderten trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Umzug in ein Pflegeheim zu ersparen.
Minijob: Erhöhung der Verdienstobergrenze
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn seit Oktober 2022 nicht höher ist als 520 Euro im Monat; vorher waren es 450 EUR. Dieser Verdienst ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
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Steuerbescheid: Vorsicht bei Datenimport unter ELSTER
Im Steuerbereich ist Sorgfalt gefragt: Erfahren Sie, wie der Datenaustausch zwischen Vorjahren und aktuellen Angaben funktioniert und welche Konsequenzen bei Fehlern beim Datenimport für den Steuerbescheid drohen können. Ein unachtsamer Fehler könnte nach Ablauf der Einspruchsfrist unkorrigierbar sein.
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Umsatzsteuer: Rückkehr zum regulären Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Seit dem 1.7.2021 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Für Getränke ist es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent geblieben. Diese Regelung – eingeführt mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ – wurde seitdem zweimal verlängert bis zum 31.12.2023 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).
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